Ein paar Extra-Tage Urlaub im Jahr, wer kann dazu schon Nein sagen? Ihr Chef kann, denn ein Sonderurlaub mit Lohnfortzahlung ist keine Selbstverständlichkeit. Einen generellen Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung vom Arbeitsplatz dagegen gibt es nicht. Dennoch besteht eine Reihe von Möglichkeiten, wie Sie in Ausnahmefällen zu Sonderurlaub kommen. Dieser dient allerdings nicht Ihrer Erholung, so dass Sie ihn etwa für eine Reise verwenden können. Für solche Zwecke hat der reguläre Jahresurlaub auszureichen. Damit Ihnen Sonderurlaub genehmigt wird, muss im Regelfall ein triftiger Grund vorliegen. Bei bestimmten Berufsgruppen gibt es dafür sogar tarifliche Regelungen oder eine betriebliche Vereinbarung. In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie zum Thema Sonderurlaub wissen sollten. Zudem erfahren Sie, was es mit dem sogenannten Sabbatical auf sich hat.

Das Wichtigste in Kürze
Was unter Sonderurlaub zu verstehen ist
Jedem Arbeitnehmer steht ein bestimmtes Budget an Urlaubstagen zu. Die Regelungen hierfür finden sich im Bundesurlaubsgesetz (BurlG), welches jedem Arbeitnehmer einen „Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub“ zusichert. Während dieser Auszeit vom Job fließt das Gehalt im normalen Umfang weiter. Daneben bestehen Möglichkeiten, außerhalb des regulären Urlaubs von der Arbeit fernzubleiben. Voraussetzung ist dabei immer, dass Sie einen Grund nachweisen, weswegen Sie ausnahmsweise nicht zu Ihrer Arbeit erscheinen. Sonderurlaub ist demnach nichts anderes als die Freistellung von der Arbeitspflicht. Dabei findet eine Weiterzahlung von Lohn oder Gehalt durch den Arbeitgeber statt. Geht es um Sonderurlaub ohne Lohnfortzahlung, wird es heikel. Entgegen der weitverbreiteten Annahme, dass ein solcher Deal ohne Weiteres machbar wäre, besteht hierauf kein gesetzlicher Anspruch. Ganz gleich, welche Gründe vorliegen: Ihr Chef muss immer Bescheid wissen und der Freistellung zustimmen. In gewissen Ausnahmefällen können Sie durchaus mit unbezahltem Sonderurlaub rechnen.
Welche Grundlagen das Gesetz kennt
Für einen Sonderurlaub mit Lohnfortzahlung bestehen einige Gelegenheiten. Dabei sollte es sich im Regelfall jedoch nur um eine vorübergehende Verhinderung handeln. Wie lange diese andauert, wird per Gesetz nicht genauer definiert, sondern ist in Abhängigkeit zum Grund der Abwesenheit zu bewerten. Die Betreuung eines dauerhaft kranken Kindes wiegt dabei beispielsweise anders als die Hochzeit eines Elternteils. Zudem darf eine Verhinderung, die den Sonderurlaub bedingt, Ihre Arbeitsleistung nicht wesentlich beeinträchtigen. Damit ist auch gemeint, dass die Dauer Ihrer Abwesenheit nicht wesentlich ist. Eine nur „vorübergehende Verhinderung“ kann durchaus einen bezahlten Sonderurlaub rechtfertigen. Dabei darf dessen Dauer im Vergleich zur eigentlichen Beschäftigungsdauer eines Arbeitnehmers „nicht erheblich“ ausfallen. Eine genauere Regelung, die sich etwa auf eine bestimmte Anzahl von Tagen festlegt, kennt der Gesetzgeber nicht. Die Rechtsbegriffe „vorübergehende Verhinderung“ sowie „nicht erheblich“ lässt § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) daher bewusst offen.
Für die Begründung von Sonderurlaub können neben diesen Aspekten noch zwei Weitere gelten. Zum einen darf Ihrer vorübergehenden Verhinderung kein eigenes Verschulden vorausgehen. Zum anderen hat der Grund in Ihrer unmittelbaren Privatsphäre zu liegen. Das umfasst etwa die Erkrankung nächster Angehöriger, die durch Sie gepflegt werden müssen. Darüber hinaus kann beispielsweise auch ein Schicksalsschlag im Verwandtenkreis als Begründung für eine bezahlte Freistellung zählen. Eine Verhinderung, deren Beeinflussung nicht in Ihrer Gewalt liegt, kann sich durchaus über Ihre Aufgaben außerhalb des Jobs ableiten. Etwa dann, wenn Sie ein Ehrenamt ausüben oder im Betriebsrat für die Mitarbeiter Ihres Unternehmens einsetzen. In solchen Fällen können Sie für Fort- und Weiterbildungen mit Sonderurlaub rechnen. Sollten Sie sich nebenher als ehrenamtlicher Richter oder freiwilliger Feuerwehrmann engagieren, steht Ihnen Sonderurlaub für die Erfüllung Ihrer Aufgaben zu.
Bei Letzterem wird Ihnen zum Beispiel über das Katastrophenschutzgesetz der Anspruch auf Sonderurlaub gewährt. Darüber hinaus bestehen auf Länderebene weitere Verordnungen, damit ehrenamtliche Retter von Technischem Hilfswerk (THW) oder freiwilliger Feuerwehr vom Arbeitgeber freigestellt werden. Nicht zuletzt finden sich darin auch Vorgaben, durch die ehrenamtliche Helfer zu ihren Ruhezeiten nach einem Einsatz kommen. In manchen Bundesländern kann ein Arbeitgeber sogar mit einem Ausgleich von der jeweiligen Kommune rechnen, wenn er seine Mitarbeiter für Rettungs- oder Zivilschutzeinsätze freistellt. Weitere Grundlagen aus speziellen Gesetzen finden sich unter anderem im Folgenden:
- Sozialgesetzbuch (SGB): In Absatz 3 und 5 (Fünftes Buch) ist erwähnt, dass Ihnen als Arbeitnehmer in Ausnahmefällen unbezahlte Freistellung zu gewähren ist. Hierzu kann es aufgrund eines kranken Kindes kommen, wenn Sie Anspruch auf Krankengeld haben. Um bei dieser Ausnahme tatsächlich unbezahlten Sonderurlaub zu erhalten, darf Ihnen allerdings keine bezahlte Freistellung aus demselben Grund gewährt werden.
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG): Eine „kurzzeitige Arbeitszeitverhinderung“ bis zu 10 Tagen nennt § 2, wenn es um die Pflege naher Angehöriger geht. Dabei muss es sich jedoch um eine „akut aufgetretene Pflegesituation“ handeln, die organisatorische Maßnahmen verlangt. Der Zeitraum kann etwa zur Verlegung in eine Einrichtung genutzt werden. Eine Fortzahlung ist hierbei nicht zwingend erforderlich. Das Gesetz verweist in dem Zusammenhang stattdessen auf bestehende Vorschriften.
- Betriebsverfassungsgesetz: Unter anderem steht jedem Mitglied eines Betriebsrats eine bezahlte Freistellung bis zu drei Wochen zu. Das ist in § 37 dieses Gesetzes festgelegt, damit in dieser Zeit Schulungs- und Bildungsveranstaltungen belegt werden können.
- Öffentlicher Dienst: Unter der Bedingung, dass ein Beschäftigter auf sein Entgelt verzichtet, ist laut § 28 Tarifvertrag des öffentlichen Diensts (TVöD) Sonderurlaub „bei Vorliegen eines wichtigen Grundes“ möglich. Die Dauer einer möglichen Arbeitsbefreiung ist im darauffolgenden Paragraphen auf den Tag genau festgelegt. Bei manchen Unternehmen werden die Regelungen des TVöD als Richtschnur für die eigenen Mitarbeiter verwendet.
Sonderurlaub ist kein echter Urlaub
Sie werden bis hierher bereits gemerkt haben, dass Sonderurlaub in den seltensten Fällen etwas mit Urlaub im eigentlichen Sinne gemeinsam hat. Das ist eine weitere Erklärung dafür, weshalb im Juristendeutsch an dieser Stelle eher von Fernbleiben oder Verhinderung die Rede ist. In den meisten Fällen geht es beim Sonderurlaub nicht um Wochen, sondern eher um wenige Stunden oder Tage. Ganz allgemein gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Hiervon erlaubt der Sonderurlaub Ausnahmen. Argumentieren können Sie unter anderem anhand der vorgenannten Gesetzesgrundlagen. Allerdings müssen diese zutreffen und Sie gegebenenfalls Ihrer Firma die Nachweise liefern. Unter keinen Umständen dürfen Sie sich eigenmächtig freinehmen und Ihre Vorgesetzten im Unklaren lassen.
Selbst wenn Ihre Verhinderung nicht vorhersehbar und spontan zustande kommt, müssen Sie Bescheid geben. Das gilt etwa, wenn Sie auf Ihrem Arbeitsweg zu einem Einsatz der Feuerwehr gerufen werden. Bei planbaren Ereignissen gilt es im Voraus abzuklären, wie Ihre Firma zu dem Wunsch nach Sonderurlaub steht. Je größer der Betrieb, desto klarer sind in aller Regel die Vorgaben. Konzerne oder Behörden haben beispielsweise klare Bestimmungen zu diesem Thema. Diese sind meist so geregelt, dass eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr für einen bezahlten Sonderurlaub vorsehen ist. Die Dauer bezieht sich dabei immer auf den vorliegenden Grund. Neben den Verpflichtungen eines Ehrenamtes zum Schutz der Gesellschaft oder einem Engagement im Betriebsrat bestehen weitere Anlässe für einen bezahlten Sonderurlaub.
Gründe für einen Sonderurlaub
Neben einem Engagement für besondere Ehrenämter oder den Betriebsrat bestehen noch eine Reihe weiterer Ursachen, die bezahlten Sonderurlaub einbringen können. Hier gibt § 616 BGB die Grundlagen vor, allerdings nur wenn keine anderen Regelungen greifen. Diese können im Arbeitsvertrag oder sonstigen Vereinbarungen festgehalten sein. Ihr grundsätzliches Recht kann damit nicht nur erweitert, sondern auch beschnitten sein. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen kann Ihnen dabei tatsächlich die Option des unbezahlten Sonderurlaubs begegnen. Diese Möglichkeit ist im Grunde jedoch ausgeschlossen. Letztlich entscheidet Ihr Chef darüber, wie strikt er die bestehenden Gesetze einhält und Ihnen im Einzelfall entgegenkommt. Verzögert sich beispielsweise der Geburtstermin Ihres Kindes, ist es denkbar, dass Sie mit einem weiteren freien Tag inklusive Lohnfortzahlung rechnen dürfen.
Wann Ihnen Sonderurlaub zusteht
➯ Pflege Ihres Kindes
Ein Rechtsanspruch auf bezahlte Freistellung setzt gewisse Bedingungen voraus. Für die Pflege eines eigenen Kindes können bis zu fünf Tage Sonderurlaub beansprucht werden. Wer von beiden Elternteilen sich dafür entscheidet, spielt keine Rolle. Beim Alter gilt diese Regel meist bis zum achten Lebensjahr uneingeschränkt. Darüber sind Ausnahmen machbar, wenn die Erkrankung schwerwiegender ist oder das Kind eine Behinderung hat. Zudem ist es ratsam, wenn Sie stets eine ärztliche Bescheinigung vorweisen können, aus der die Pflegebedürftigkeit hervorgeht. Außerdem muss das Kind in Ihrem Haushalt leben und die Pflege durch andere Angehörige ausgeschlossen sein. Arbeitgeber können diese Regelung im Arbeitsvertrag allerdings auf maximal vier Tage Sonderurlaub pro Jahr reduzieren. Sollte sich ein solcher Fall während des regulären Urlaubs ereignen, ist eine Verlängerung über die gesonderte Freistellung denkbar.
Genügen die fünf Tage zur Betreuung Ihres Kindes nicht, besteht eine Ausnahmeregelung. Diese erlaubt Ihrem Arbeitgeber Ihre Freistellung ohne Lohnfortzahlung. Dafür müssen verschiedene Bedingungen zutreffen. Das Kind muss zum einen unter zwölf Jahre alt sein. Die Altersgrenze ist dagegen aufgehoben, wenn das Kind todkrank ist und nicht mehr lange leben wird. Zum anderen benötigen Sie ein Attest, aus dem die dringenden Pflegebedürftigkeit über den gesamten Zeitraum hervorgeht. In der Regel können Arbeitnehmer mit einem festen Partner bis zu 25 weitere Tage Sonderurlaub erhalten, für die kein Lohn gezahlt wird. Bei Alleinerziehenden handelt es sich um 50 Tage pro Jahr. Diese Ansprüche dürfen auch von Großeltern für ihre Enkel geltend gemacht werden. In allen Fällen berechnet sich die Sonderurlaubsregelung pro einzelnem Kind im eigenen Haushalt.
➯ Geburtstermin
Dass ein werdender Vater die Geburt des eigenen Kindes miterleben möchte, kann ihm niemand verwehren. Gibt es keine anderslautenden Vereinbarungen in tariflichen oder betrieblichen Verträgen, gilt das Recht auf Sonderurlaub allerdings nur für verheiratete Paare. Klären Sie besser im Vorfeld solche Vorgaben mit Ihren Vorgesetzten ab, sollten Sie in wilder Ehe mit Ihrer Partnerin zusammenleben.
➯ Hochzeit
Wenn Sie selbst heiraten, gilt die Regelung zum Thema Sonderurlaub ähnlich wie bei der Geburt Ihres Kindes. Sie haben Anspruch auf einen Tag bezahlter Freistellung. Das gilt jedoch für keinen der Hochzeitsgäste. Bekommen Sie beispielsweise Sonderurlaub für die Hochzeit Ihres Kindes oder Geschwisterteils, ist das nur kulanzhalber seitens Ihres Betriebes möglich.
➯ Tod eines Angehörigen
In der Regel kann Ihnen bis zu drei Tage Sonderurlaub zustehen, wenn jemand Ihrer nächsten Verwandten stirbt. Ist Ihr Lebens- oder Ehepartner gestorben, sind drei Tage üblich. Hat sich der Angehörige mit Ihnen einen Haushalt geteilt, stehen Ihnen zwei freie Tage Sonderurlaub zu. Bei allen anderen nahen Verwandten umfasst Ihr Anspruch auf bezahlte Freistellung immerhin einen Tag. Diese Vorgaben basieren auf § 616 BGB, sind jedoch flexibel auslegbar. Ein Arbeitgeber kann Sie in solchen Fällen etwa auch längere Zeit oder unbezahlt von der Arbeit freistellen. Dass Sie bei einem schweren Schicksalsschlag andere Gedanken als die an Ihren Job haben, wird jeder Chef nachvollziehen können.
➯ Arztbesuch aufgrund einer Erkrankung
Das Recht auf bezahlten Sonderurlaub im Zusammenhang mit einem Besuch beim Arzt besteht eigentlich nur dann, wenn keine Alternativen bleiben. Ist es Ihnen möglich oder zumutbar, einen Termin außerhalb der eigenen Arbeitszeit zu arrangieren, sollten Sie das machen. Nur wenn das unzumutbare Bedingungen wie etwa eine mehrwöchigen Wartezeit erfordert, greift die Ausnahme. Routinemaßnahmen wie eine Blutuntersuchung, die übliche Zahnarztkontrolle oder selbst Operationen, die nicht zwingend notwendig sind, sollten ebenso außerhalb Ihrer Arbeitszeit liegen. Gegen einen Arztbesuch während Ihrer Gleitzeit kann ein Arbeitgeber nichts einwenden, sollten Sie ein solches Arbeitszeitmodell haben. Ansprüche auf Sonderurlaub bestehen selbstverständlich bei akuten Beschwerden und Schmerzen. Sollten Sie aufgrund einer Krankschreibung anschließend von der Arbeitsstelle fernbleiben, ist das kein Sonderurlaub. Wenn Sie sich per Attest arbeitsunfähig melden, hat das nichts mit einer Freistellung zu tun.
➯ Umzug aus betrieblichen Gründen
Geht es ums Umziehen, kommt es meist auf den Einzelfall an. Sie dürfen beim privaten Umziehen mit einem freien Tag außer der Reihe rechnen, haben hierauf jedoch kein Recht. Allerdings steht Ihnen immer dann Sonderurlaub zu, wenn Sie aufgrund Ihrer Arbeit umziehen müssen. Bei einem betriebsbedingten oder dienstlichen Wohnungs- oder sogar Ortswechsel steht Ihnen immer bezahlter Sonderurlaub zu. Je nach Entfernung und Aufwand kann die Zeit der Freistellung dabei ein oder zwei Tage betragen.
➯ Einbruch oder Brand in eigener Wohnung
In solchen Fällen ist es tatsächlich wichtiger, dass Sie sich zunächst um Ihre eigenen Probleme kümmern. Ihren Verpflichtungen als Arbeitnehmer können Sie womöglich über mehrere Tage nicht nachkommen. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen hierfür jedoch grundsätzlich keinen Sonderurlaub geben. Je nachdem kann er Ihnen im Nachhinein auch regulären Urlaub abziehen. Allerdings wird Ihnen bei solchen Ausnahmefällen meist Verständnis entgegengebracht. Sonderurlaub steht Ihnen jedoch für die Zeiträume zu, in der Sie etwa von der Polizei als Zeuge vernommen werden. Ihre Verpflichtung besteht lediglich darin, Ihrer Arbeitsstelle rechtzeitig Bescheid zu geben.
➯ Handwerkertermine
Anspruch auf einen Tag Sonderurlaub besteht für Sie allenfalls, wenn Sie aufgrund einer Überschwemmung, eines plötzlichen Wasserrohrbruchs oder vergleichbaren Notlage zuhause bleiben müssen. In solch dringenden Fällen geht Ihr privates Problem zunächst vor, da Eile geboten ist, um mögliche Folgeschäden abzuwenden. Sind die Anliegen weniger dringend, steht Ihnen wegen eines Handwerkertermins kein Sonderurlaub zu.
➯ Zeugenaussage bei Polizei oder Gericht
Es zählt zu Ihren staatsbürgerlichen Pflichten, bei Gericht zu erscheinen. Sollten Sie zum Beispiel für eine Zeugenaussage geladen sein, lässt sich Ihretwegen nicht der komplette Prozessablauf umgestalten. Ihr Arbeitgeber hat Ihnen Sonderurlaub mit Lohnfortzahlung zu gewähren. Aus diesem Grund liegen polizeilichen oder gerichtlichen Ladungen in der Regel Bestätigungen bei, die Sie Ihrem Vorgesetzten vorzulegen haben. Ihr Vergütungsanspruch für den Sonderurlaub besteht nicht ausschließlich für die Zeit der Anhörung, sondern ebenso für die Dauer Ihrer An- und Abfahrt zu dem Termin.
➯ Wichtige Behördengänge
Was Behördengänge für einen Sonderurlaub qualifiziert, betrifft nicht die Verlängerung Ihres Ausweises oder andere Bagatellen. Vielmehr gelten Termine, die behördlich vorgegeben sind und sich nicht in die Freizeit verlegen lassen. Sie könnten beispielsweise einen Termin beim Finanz- oder Grundbuchamt aufgrund Ihrer Immobilie erhalten. Gibt es hierfür keine Ausweichmöglichkeiten, berechtigt dieser Ihren Sonderurlaub. Die Öffnungszeiten vieler Behörden überschneiden sich zusätzlich meist mit den üblichen Arbeitszeiten.
➯ Bewerbungstermin
Ihnen steht tatsächlich Sonderurlaub zu, wenn Sie sich von Ihrer Arbeitsstelle entfernen, um ein Bewerbungsgespräch wahrzunehmen. Allerdings muss Ihr momentanes Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits gekündigt sein. Unter diesen Voraussetzungen kann Ihr Chef Ihnen diese Freistellung nicht verwehren.
Ausnahmen und Grenzfälle
Es gibt Konstellationen im Alltag, die Sie überhaupt nicht beeinflussen können. Endlose Beispiele bieten sich etwa auf dem Weg zur Arbeit. Durch einen Stau, plötzliche Wetterumschwünge oder andere Gründe entstehen Ihnen Schwierigkeiten. Ohne eigenes Verschulden kommen Sie dann zu spät oder gar nicht ins Büro oder zur Werkbank. Unter Umständen können Sie dann mit Nachsicht seitens Ihres Arbeitgebers rechnen. Im Grunde kann Sie Ihr Vorgesetzter auffordern, versäumte Arbeitszeit nachzuholen. Die einzigen Ausnahmen können gelten, wenn ein Verhinderungsgrund etwa aufgrund „höherer Gewalt“ eintrat. Selbst bei schlechtestem Wetter ist stets die Frage gestattet, was Ihnen unterm Strich zugemutet werden kann. Nur wenn es Ihnen absolut nicht möglich (oder zumindest nicht zumutbar) ist, wie vereinbart an Ihrer Arbeitsstätte zu erscheinen, gelten diese Ausnahmen. Dabei handelt es sich meist um subjektive Ursachen, die in der Form nicht für all Ihre Kollegen gleichzeitig eintreten.
Grenzfälle auf dem Weg zum Job
Wir führen im Folgenden einige Grenzfälle als Beispiele auf. Solche Ausnahmen dürfen unter keinen Umständen die Regel darstellen. Werden Ihnen dafür Sonderurlaubstage gewährt, gilt das eher als Vertrauensbeweis denn als gängiges Recht. Entscheidend sind unter anderem auch die Gegebenheiten Ihrer Wegstrecke zwischen Zuhause und Arbeitsstätte. Leben Sie in einer Region, die kaum angebunden ist oder ist eine gute Infrastruktur vorhanden? Zu bedenken gilt auch, wie unvorhersehbar eine vermeintliche Ausnahmesituation eingetreten ist. Zumal Sie im Zweifelsfalle wirklich nachweisen müssen, dass es Ihnen weder zumutbar noch möglich war, den Weg zur Arbeit anzutreten oder fortzusetzen. Sollten Sie im Dezember vom plötzlichen Schneefall überrascht werden und Ihr Auto nicht nutzen können, weil es keine Winterreifen hat, gilt das nicht. Ein verständlicheres Szenario ist etwa der unerwartete Ausfall Ihres Pendlerzuges wegen einer Betriebsstörung.
So oder so müssen Sie sich umgehend bei Ihrem Arbeitgeber melden, sollten Sie Ihrem Job fernbleiben. In allen aufgezählten Beispielen kann es dazu kommen, dass Sie keinen Sonderurlaub erhalten. Ihr Ausfall zieht dann mitunter den Abzug eines normalen Urlaubstages nach sich. Das sollte Ihnen bei den folgenden Beispielen bewusst sein.
- Fahrverbote für PKW aufgrund von Smog-Alarm
- Verkehrsbehinderung durch Schnee oder Eis
- Kein Nahverkehr aufgrund von Streiks
- Ausfall, Verspätung oder Störung Ihrer S-/U-Bahnlinie
- Sonstige Störungen aufgrund von Witterungsverhältnissen
- Verhinderung aufgrund von Staus oder Straßensperrungen
- Ihr Fahrzeug geht unvermittelt kaputt
Bedenken Sie bei diesen Beispielfällen nochmals die Zumutbarkeit. Sie dürfen etwa nicht auf Sonderurlaub spekulieren, nur weil auf Ihrer Wegstrecke ein Autobahnabschnitt wegen Bauarbeiten gesperrt wurde. Dann ist es im Normalfall mehr als vertretbar, dass Sie einen Umweg in Kauf nehmen oder auf die öffentlichen Transportmittel umsteigen. Daher sei an dieser Stelle nochmals erwähnt, dass es Ihnen entweder unzumutbar oder nicht möglich sein muss aus Gründen, die Sie nicht zu verantworten haben. Wenn Sie etwas mehr Zeit für den Anfahrtsweg einzuplanen haben, gehört das zu Ihren Pflichten als Arbeitnehmer. Das gilt besonders, wenn zum Beispiel im Winter mit witterungsbedingten Verkehrsproblemen gerechnet werden muss.
Bildungsurlaub und Sabbatical
Ein Sabbatical ist eine Auszeit, die eine Sonderform der Freistellung betrifft. Im Grunde handelt es sich hierbei um eine Art von Sonderurlaub, dessen Bezahlung eine Besonderheit darstellt. In den meisten Fällen erwirtschaften Sie Ihren Lohn für die Dauer des Sabbaticals durch Vor- oder Nacharbeiten. Alternativ ist auch der völlige Lohnverzicht von Ihnen als Arbeitnehmer denkbar. Sie stehen demnach während des Zeitraums weiterhin bei Ihrer Arbeitsstelle unter Vertrag und gehen dem Unternehmen nicht als Kraft verloren. Solche Auszeiten sind keinesfalls auf zwölf Monate angelegt, eine kürzere oder längere Dauer ist ebenso möglich. Einen arbeitsrechtlichen Anspruch darauf gibt es nicht, obwohl beide Seiten davon profitieren können. Bedenken Sie bei den Vereinbarungen zu einem Sabbatical einige Absprachen mit Ihrem Arbeitgeber, die Sie unbedingt schriftlich festhalten sollten. Dazu zählen unter anderem die Zeitspanne, über die Sie freigestellt sind, mögliche Versicherungen, die weiter bezahlt werden müssen und wie Sie nach Ihrer Rückkehr weiter beschäftigt werden. Ansprüche auf Urlaub, Betriebsrente oder beispielsweise Weihnachtsgeld können beide Parteien dabei individuell verhandeln und nach eigenen Vorstellungen regeln.
Sie haben als Arbeitnehmer ein bestimmtes Kontingent an weiteren Tagen, die Sie vom Arbeitsplatz fernbleiben dürfen und trotzdem Ihr Gehalt bekommen. Beim Bildungsurlaub etwa handelt es sich um einen Anspruch, der Ihnen in den meisten Bundesländern zusteht. Sie können damit bis zu 14 Tagen in zwei Jahren an Ihrer Arbeitsstätte „aussetzen“, um sich weiterzubilden. Dabei handelt es sich streng genommen jedoch um keinen Sonderurlaub, da Ihre späteren Kenntnisse dem Arbeitgeber zugutekommen. Das bedeutet, dass Ihre Fortbildung im Kern etwas mit den Leistungen Ihrer Arbeit zu tun haben muss. Beispielsweise können Sie an externen Schulungen oder vergleichbaren Maßnahmen teilnehmen, die Ihre beruflichen Fähigkeiten erweitern oder verbessern. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Vorgesetzten über die genauen Vorgaben in Ihrem Unternehmen. Weiterbildungsmaßnahmen gelten in diesem Zusammenhang als Arbeitszeit und werden deswegen ganz regulär vergütet.
Fazit
Ein Sonderurlaub hat nichts mit einem Urlaub im allgemeinen Sinne zu tun. Sie sind für die Dauer eines solchen Urlaubs lediglich von Ihren Arbeitsaufgaben freigestellt und fehlen vor Ort. Streng genommen handelt es sich bereits bei einem einstündigen Arztbesuch um einen Sonderurlaub. Wichtig ist, dass Sie bei kurzfristiger Verhinderung direkt Bescheid geben oder frühzeitig Ihren Anspruch auf diese Auszeit geltend machen. Der Grund für Ihre Verhinderung muss selbstverständlich für eine Genehmigung ausreichen. Was von Ihrem Arbeitgeber akzeptiert wird, hängt von Vereinbarungen, Ihrem Arbeitsvertrag sowie der gesetzlichen Lage ab. Beim Sonderurlaub handelt es sich immer um Ausnahmen. Es gibt Situationen, die Ihre Anwesenheit an Ort und Stelle letztlich mehr bedingen als an Ihrem Arbeitsplatz.
Dabei gilt es in allen Fällen zu beachten, dass für einen Sonderurlaub nur eng gesteckte Zeitspannen möglich sind. Selbst für die Versorgung Ihres pflegebedürftigen Kindes sind nur wenige Tage im Jahr machbar. Bei diesem extremen Beispiel kann Ihnen unter bestimmten Umständen sogar unbezahlter Urlaub gestattet werden. Im Regelfall ist das unmöglich, da kein generelles Anrecht besteht. Empfehlenswert ist es, sich in einem passenden Moment über die Vorgaben in Ihrem Unternehmen zu informieren. Nur indem Sie über Ihre Rechte und Ansprüche Bescheid wissen, vermeiden Sie Fehler. Bedenken Sie, dass Ihr Betrieb Sie im Falle von Sonderurlaub weiterhin entlohnt. Nur wenn er Ihnen zusteht, können Sie ihn auch beantragen. Für Ihre Erholung und Entspannung steht Ihnen schließlich der reguläre Jahresurlaub zu.