Der Begriff Besitz wurde vom Verb besitzen abgeleitet, welcher aus dem mittel- und althochdeutschen stammt und ursprünglich um bzw. auf etwas sitzen bedeutete. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Besitz mit Eigentum als Synonym verwendet. Rechtlich ist es allerdings wichtig zwischen den zwei Begriffen zu unterscheiden.
Besitz im juristischen Sinne
Der Besitz wird im Paragraphen 854 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert. Dort heißt es in Artikel 1:
„Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.“
Im juristischen Sinne erfolgt die Defintion also über das tatsächliche Herrschaftsverhältnis. Besitzer ist dementsprechend wer wirklich über die Sache verfügt. Ein Dieb, der beispielsweise eine Tasche stiehlt und so in seine Gewalt bringt, ist also Besitzer der Sache. An dieser Stelle wird der Unterschied zum Eigentum deutlich. Das Eigentum beschreibt nämlich das rechtliche Herrschaftsverhältnis. Obgleich der Dieb der tatsächliche Herrscher über die Sache ist, bleibt es das Eigentum des rechtlichen Herrschers. Besitzer ist in diesem Fall also der Dieb, Eigentümer hingegen ist die beklaute Person.
Der Besitz im Darlehensbereich
Diese vorangegangene Unterscheidung ist besonders für den Darlehensbereich wichtig. So erwirbt der Kreditgeber bei der Vergabe von zweckgebundenen Krediten für die Finanzierung von z.B. Auto oder Immobilie in der Regel Eigentumsrechte an der finanzierten Sache. Diese Eigentumsrechte dienen als Sicherheit und werden ausgeübt, wenn der Kreditnehmer den Kredit nicht mehr bedienen kann. In Sachen Besitz gibt es allerdings sowohl die Möglichkeit, dass die Bank Besitzrechte an der Sache erwirbt (z.B. Autofinanzierung), als auch die Möglichkeit, dass sie keine Besitzrechte innehat (Immobilienfinanzierung).
Bei der Immobilienfinanzierung, zum Beispiel, kann die Bank dem Bewohner der Immobilie keine Vorgaben darüber machen, wie dieser mit dem Haus umzugehen hat. Anders bei der Autofinanzierung und dem Leasing. Dort tritt das Kreditinstitut als Besitzer auf. Es kann also je nach Vertragsgestaltung zum Beispiel darüber Vorgaben machen, wie oft das Auto in die Werkstatt muss.