Kaufverträge mit dem Unterpunkt des Eigentumsvorbehaltes sind in heutiger Geschäftswelt nicht unüblich. Dabei geht es um eine gesonderte Absprache im Kaufvertrag für bewegliche Dinge. Käufer und Verkäufer sind mit den genannten Bedingungen einverstanden und beidseitig mit dieser besonderen Zusatzvereinbarung konform. Generell bedeutet Eigentumsvorbehalt, dass das Eigentum so lange Eigentum des Verkäufers bleibt, bis der Käufer die in Raten gekaufte Sache vollständig bezahlt hat. In den meisten Fällen gibt es diese Eigentumsvorbehaltsklausel bei Verträgen, in denen Dinge in Raten über einen längeren Zeitraum bezahlt werden. Aber auch Onlinebestellungen mit einmaliger Tilgung unterliegen dem Eigentumsvorbehalt. Sehr häufig wird die Ware jedoch erst dann versendet, wenn der Zahlungseingang festzustellen ist. Dies ist für Verkäufer meist die sicherste Angelegenheit, sodass Verkäufe auf Rechnung nur unter bestimmten Bedingungen zustande kommen.
Deutschlands gängigste Kreditsicherung
Der Eigentumsvorbehalt sichert den erteilten Kredit seitens des Verkäufers ab und findet sich sogar im BGB als rechtliche Grundlage wieder. Zwischen Besitz und Eigentum gibt es, anders als fälschlicherweise angenommen, große Unterschiede. Der Käufer kann das Eigentumsrecht solange in Anspruch nehmen, bis die Sache komplett bezahlt wurde. Erst dann darf der Käufer diese als sein Eigentum bezeichnen, zuvor war er lediglich der Besitzer. Details werden jedoch meist individuell in einem Vertrag geregelt.
Kredite werden in Deutschland üblicherweise durch einen Eigentumsvorbehalt abgesichert. Der Verkäufer wird in diesem Falle auch als Gläubiger bezeichnet und hat die Möglichkeit, dem Schuldner die Sache wieder wegzunehmen. Allerdings nur dann, wenn dieser sich nicht an die im Vertrag geregelten Rückzahlungsabsprachen hält. Ist dies jedoch der Fall, kann der Eigentümer keinen Anspruch auf Rückgabe geltend machen.
Pfandrecht und Eigentumsvorbehalt ist nicht das Gleiche
Auch mit dem zu vergleichenden Pfandrecht hat der Eigentumsvorbehalt nichts zu tun. Im Gegenteil zum Eigentumsvorbehalt sieht das Pfandrecht voraus, das die Sache in das Eigentum des Gläubigers übergehen wird. Der Schuldner hat dann keinen Anspruch mehr.
Arten des Eigentumsvorbehaltes
Zu unterscheiden ist der einfache, das verlängerte und der erweiterte Eigentumsvorbehalt. Bei einem einfachen Eigentumsvorbehalt ist der künftige neue Eigentümer, also der vorläufige Besitzer, auch der Besitzer der Ware. Der Eigentumsvorbehalt gilt dabei nur so lange, bis der Warenwert getilgt worden ist. Wird die Sache weiterverkauft, so erlischt der Eigentumsvorbehalt, auch dann, wenn die Ware vernichtet oder kaputt gemacht wird.
Bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt wird dem Verkäufer die Begleichung der Rechnung zugesichert. Die Verarbeitungsklausel springt dabei in der Zwischenzeit ein, beispielsweise wenn ein Hersteller Materialien bestellt und die Rechnung erst begleichen wird, wenn aus den Materialien etwas gefertigt und weiterverkauft wurde. Insofern könnte der Lieferant der Materialien die produzierten Gegenstände oder Verkaufskosten daraus einbehalten.
Der erweiterte Eigentumsvorbehalt sieht vor, dass die Sache so lange das Eigentum des Verkäufers bleibt, bis die offene Rechnung beglichen ist.
Waren die unter Eigentumsvorbehalt stehen
Wurden die Waren, welche unter einem Eigentumsvorbehalt stehen, beschädigt oder kaputt gemacht, so steht dem Verkäufer Schadensersatz zu. Der Käufer hat in diesem Fall Ersatz zu leisten, meist jedoch muss er finanziell für den Schaden aufkommen.