Die Pfändungsfreigrenze oder auch Pfändungsfreibetrag genannt finden im Kontext einer Pfändung des Einkommens Verwendung. So rührt die Pfändungsfreigrenze daher, dass Schuldner bei einer Pfändung weiterhin ein „normales“ Leben führen können und weiterhin ihrer Arbeit nachgehen sollen. Dazu gehört, dass sowohl gewisse Gegenstände, als auch der Teil des Lohnes, der zum normalen Leben notwendig ist, unpfändbar sind. Dabei ist der letztgenannte Teil des Lohnes, der Teil, der im Allgemeinen bzw. aus Sicht des Gesetzgebers für einen bescheidenen Lebensstil gebraucht wird. Damit sind die tatsächlichen laufenden Kosten des Schuldners völlig irrelevant.
Juristischer Hintergrund der Pfändungsfreigrenze
Grundsätzlich wird die Pfändung von Arbeitseinkommen in §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung ZPO geregelt. Dort heißt es, dass im Grundsatz „Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen“ (§ 850 ZPO) besteht und nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden kann.
Die Pfändung des Arbeitseinkommens ist eine Art der Zwangsvollstreckung. Dabei wird eine Pfändung bei einem Drittschuldner – in der Regel dem Arbeitgeber – durchgeführt. Dazu muss vom Gericht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) erlassen werden. In diesem werden der Schuldner und der Drittschuldner benannt.
Da die tatsächliche Höhe der laufenden Kosten des Schuldners unerheblich sind, ist die Pfändungsfreigrenze nur bedingt auf die jeweilige Situation des Schuldners angepasst. Einziger Faktor, der die individuelle Höhe der Pfändungsfreigrenze beeinflusst ist die Anzahl der Personen, für die eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Damit sind die unterhaltspflichtigen Personen der einzige Faktor in der „Berechnung“ des Pfändungsfreibetrages.
Die Pfändungsfreigrenze in der Praxis
Für die Praxis bedeutet die Vernachlässigung der tatsächlichen Kosten des Schuldners, dass die Pfändungsfreigrenze in Abhängigkeit des einzigen, zu berücksichtigenden Faktors, sprich der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen, in einer Tabelle abgelesen werden kann. Diese sogenannte Pfändungstabelle wird für jedes Jahr aktualisiert und steht im § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO).
Für das Jahr 2018 lag die Pfändungsfreigrenze für eine Einzelperson ohne unterhaltspflichtige Personen bei einem Einkommen bis 1.139,99€ mtl. netto. Für eine Person mit einer unterhaltspflichtigen Person demgegenüber beispielsweise bei 1.569,99€ mtl. netto.
Dabei muss der Drittschuldner nicht zwangsläufig der Arbeitgeber sein. So kann auch der Staat zum Drittschuldner werden, wenn Sozialleistungen bezogen werden. Denn auch Renten, Krankengeld und Arbeitslosengeld können laut § 54 Sozialgesetzbuch I (SGB I) gepfändet werden. Einzige mit Ausnahme stellt die Sozialhilfe selbst dar.