Die Schuldzinsen eines Betriebes können als Aufwendungen in der Steuererklärung angegeben werden. Beispielsweise dann, wenn das Unternehmen Kredite aufgenommen hat, die für steuerpflichtige Einkünfte verantwortlich sind. Dann können die entsprechenden Zinsen als Betriebsausgaben, bzw. als Werbungskosten betrachtet werden. Da Darlehen in der Regel immer Zinsen mit auf den Plan rufen und es sich gleichermaßen um Schulden handelt, spricht man von Schuldzinsen. Diese können schlussendlich in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, es sei denn, bestimmte Voraussetzungen hindern den Betrieb daran. Diese sind im Steuerrecht klar verankert.
Schuldzinsenabzug – wann handelt es sich um missbräuchliche Gestaltung?
Tatsächlich kommt es nicht selten vor, dass aus steuerrechtlicher Sicht, häufig ein Missbrauch des Schuldzinsenabzuges stattfindet. Beispielsweise dann, wenn ein Unternehmer seine betrieblichen Mittel für private Ausgaben entnimmt. Wird diese Lücke dann durch ein aufgenommenes Darlehen geschlossen, werden die privaten Zinsen in betriebliche Zinsen umgewandelt. Letztere können dann als Schuldzinsen betrachtet werden. Aus diesem Grund ist der Schuldzinsenabzug eingeschränkt und fest geregelt.
Schuldzinsen müssen eine betriebliche Veranlassung haben!
Nur wenn ein betrieblicher Zusammenhang zwischen den anfallenden Zinsen und den geschäftlichen Abläufen besteht, kann der Schuldzins als solcher betrachtet werden. Wird das betriebliche Konto sowohl für das Geschäft, als auch für private Zwecke genutzt, können nur die betrieblichen Zinsen der gesetzlichen Regelung unterliegen. Privatentnahmen natürlich nicht.
Schuldzinsen sind alle Aufwendungen, die für die Erlangung und Sicherung eines Kredites anfallen. Darunter gehören auch Nebenkosten der Darlehensbeschaffung und die Kosten für die Geldbeschaffung. Sogar Stundungszinsen, Nachzahlungszinsen und Aussetzungszinsen werden hier einbezogen.
Schuldzinsenabzug beim Immobilienkauf
Wird Fremdkapital aufgenommen, so entstehen Zinsen. So auch im Rahmen der Baufinanzierung, wobei man auch von Darlehenszinsen sprechen kann. Wichtig ist der Unterschied zwischen dem Effektiv- und Nominalzins. Während der Nominalzins derjenige Zins ist, der auf ein Darlehen gezahlt werden muss, beschreibt der Effektivzins alle tatsächlich anfallenden Kosten und Kreditbedingungen. So auch Bearbeitungsgebühren etc. Wird eine Immobilie nun als Mietobjekt genutzt, kann der Vermieter die Schuldzinsen steuerlich geltend machen und diese als Werbungskosten absetzen. Hierfür reicht es auch aus, wenn nur ein Teil der Wohnung vermietet ist und im anderen der Vermieter selbst wohnt.
Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schuldzinsen
Wichtig für die Geltendmachung und den Schuldzinsenabzug ist aber, dass der Eigentümer der Darlehensnehmer ist und im Grundbuch eingetragen ist. Die nicht eingetragene Ehefrau kann keine Zinsen geltend machen, andersrum natürlich genauso. Inhaber und Darlehensnehmer müssen identisch sein, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um eine einzelne Person handelt oder um Ehepartner.
Privat veranlasste Schuldzinsen können nicht steuerlich geltend gemacht werden, weder als Sonderausgabe, noch als außergewöhnliche Belastung. Hier ist klar zu unterscheiden.