Der Begriff Sonderausgaben stammt aus dem Steuerbereich und beschreibt bestimmte Kosten aus der privaten Lebensführung. Beim Finanzamt werden die Sonderausgaben mit bereits vorhandenen Pauschbeträgen verrechnet. Um aber Sonderausgaben bei der Steuererklärung geltend machen zu können, bedarf es einiger Voraussetzungen. Denn nicht immer sind Sonderausgaben auch wirklich als Solche zu betrachten, weswegen das Finanzamt nicht alle Ausgaben anerkennt.
Was sind Sonderausgaben?
Wenn von Sonderausgaben die Rede ist, so handelt es sich dabei meist um private Ausgaben, die man von seinem Einkommen abziehen darf. Somit lohnt sich natürlich auch die Steuererklärung für einen Angestellten, denn auch hier wird eine Mutter mit Kind Betreuungsgelt oder Schulgeld geltend machen können. Auch diverse Versicherungen werden vom ausbezahlten Lohn geleistet, sodass auch hier eine Geltendmachung möglich ist. Für Sonderausgaben gibt es auch einen Pauschbetrag von 36 Euro für Singles und 72 Euro für Ehepaare. Diesen Pauschbetrag muss der Steuerzahler aber nicht extra beantragen, er wird automatisch bei der Steuererklärung abgezogen. Nicht immer aber können die gesamten Kosten abgesetzt werden, oft gibt es auch Grenzbeträge, so wie es bei der ersten Ausbildung der Fall ist. Hier liegt die Grenze bei 6000 Euro. Bei der Kirchensteuer gibt es keine Obergrenze. Wichtig: Es darf nur abgesetzt werden, was auch wirklich bezahlt wurde. Wer kein Kind hat, der kann auch kein Betreuungsgeld absetzen, wer keine Kirchensteuer zahlt, kann auch diese nicht abziehen.
Abzug von Sonderausgaben
Sonderausgaben sind besondere Ausgaben, nicht zu verwechseln mit Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Die Sonderausgaben müssen immer im jeweiligen Kalenderjahr entstanden sein, Erstattungen, Rückzahlungen und Gutschriften müssen im gleichen Kalenderjahr verrechnet werden. Weiterhin müssen die Sonderausgaben natürlich auch wirklich geleistet worden sein. Beispielsweise muss der Steuerpflichtige Beiträge an eine Versicherung tatsächlich bezahlen und darf diese nur dann geltend machen, wenn die Zahlung auch erfolgt ist.
Arten der Sonderausgaben
Generell sind die Sonderausgaben in verschiedene Arten zu unterteilen, weswegen es häufiger zu Verwirrungen oder Unklarheiten kommen kann. Zum einen seien die allgemeinen Sonderausgaben zu nennen, weiterhin ist in Vorsorgeaufwendungen und sonstige Sonderausgaben zu unterscheiden. Bei den allgemeinen Ausgaben können Unterhaltsleistungen an Ehegatten, Verpflichtungen aus Renten, gezahlte Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten und Schulgeld geltend gemacht werden. Auch Spenden oder Mitgliedsbeiträge zählen zu den allgemeinen Sonderausgaben. Sollten keine Nachweise für die gezahlten Ausgaben vorhanden sein, so gelten Pauschbeträge.
Bei den Vorsorgeaufwendungen wird zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstiger Aufwendungen unterschieden. Bei der Altersvorsorgeaufwendung gehört die gesetzliche und private Rentenversicherung dazu. Zu den sonstigen Aufwendungen aus diesem Bereich gehören Versicherungen wie Haftpflicht, Lebensversicherung, Unfallversicherungen und andere Krankenversicherungsbeiträge aus privater Leistung. Nicht zu diesen Sonderausgaben gehören Aufwendungen aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, aus Hausrats- und Kaskoversicherungen und Rechtsschutzversicherungen.
Zu den sonstigen Sonderausgaben gehören Aufwendungen, die mit Sanierungen und Wiederherstellungen zu tun haben. So können Gebäude und Denkmäler, die zu den eigenen Zwecken genutzt werden, geltend gemacht werden, bzw. die Arbeiten daran. Auch zu schützende Kulturgüter gehören in diese Sparte.