Die Umsatzsteuer (USt.) ist eine Steuer die prozentual von dem für die Ware zu entrichtenden Entgelt abgeführt werden muss. Ziel der Umsatzsteuer ist es die Wertschöpfung zu besteuern. Dementsprechend wird der Wert der Ware besteuert, welcher sich dadurch erhöht. Daher rührt der in Deutschland umgangssprachliche, in der Schweiz allerdings sogar offiziell, der Umsatzsteuer. Denn diese wird auch Mehrwertsteuer (MwSt.) genannt. Gemeinsam mit dem Entgelt für die Ware per se bildet die Umsatzsteuer also den zu entrichtenden Preis, der für den Erwerb fällig wird.
Die Funktionsweise der Umsatzsteuer
Der Fachterminus für diese Art der Besteuerung ist die sogenannte „Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug“. Der Name besteht aus drei Bausteinen: Erstens „Allphasen“, zweitens „Nettoumsatzsteuer“ und drittens „mit Vorsteuerabzug“. Dies beschreibt die Funktionsweise der Umsatzsteuer sehr gut, und zwar zeigt der erste Baustein, dass alle Phasen der Wertschöpfung besteuert werden.
Jeder Schritt der Wertschöpfung unterliegt also der Umsatzsteuer. Nettoumsatzsteuer heißt, dass die in vorherigen Schritten des Wertschöpfungs- bzw. Veredelungsprozesses erhobene Steuer aus bei der Besteuerung des nächsten Schrittes herausgerechnet werden. Dies geschieht mithilfe des dritten Bausteins, dem Vorsteuerabzug. Mithilfe dessen können Unternehmen nämlich die zuvor erhobene Umsatzsteuer beim Finanzamt angeben, bevor sie ihre Umsatzsteuer entrichten. Damit findet also ein Abzug vor der Steuerentrichtung statt, wodurch sich der Name „Vorsteuerabzug“ erklärt. Durch dieses Verfahren wird ein negativer Kaskadeneffekt innerhalb der Wertschöpfungskette verhindert, welcher die Steuerlast also über die eigentlich gesetzlich reglementierte Höhe anheben würde. Somit bleibt die Wertschöpfung bei der Mehrwertsteuer bzw. Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug also umsatzsteuerfrei, sodass der Endverbraucher erst die Steuer zahlt.
Die Umsatzsteuer in der Praxis
In der Praxis gelten in Deutschland derzeit zwei Umsatz- bzw. Mehrwertsteuersätze. Zum einen der „normale“ Steuersatz von 19 Prozent sowie der ermäßigte in Höhe von 7%. Wann welcher Steuersatz greift ist äußerst kompliziert, und in §19 des Umsatzsteuergesetzes UstG geregelt sowie in zwei Tabellenanhängen mit 54 Kategorien. Zusätzlich hilft den Finanzbeamten bei der Einordnung ein 140 Seiten starkes Ministeriumsschreiben.
Für diejenigen, die sich bei Bäckern mit Sitzmöglichkeiten oder im Imbiss wundern, warum es die Verkäufer immer interessiert, ob das Essen zum hier verzehren oder zum Mitnehmen sei, hier folgende Information: dies hat mit der Mehrwertsteuer zu tun. So werden bei dem Essen, das vor Ort verzehrt wird nur 7 Prozent an Steuern fällig, beim Mitnehmen jedoch 19 Prozent.
Die Kleinunternehmerregelung und Steuereffekte
Aufgrund der, wie zuvor beschriebenen, komplizierten und Verwaltungsaufwändigen Funktionsweise der Mehrwertsteuer wurde eine Vereinfachung für Kleinunternehmer eingeführt. Diese Vereinfachung ist die sogenannte Kleinunternehmerregelung und wird in §19 UstG geregelt. Diese kann bei Umsätzen von bis zu 50.000€ im laufenden Kalenderjahr angewendet werden und führt dazu, dass die Umsätze Umsatzsteuer frei sind. Dazu muss allerdings auf der Rechnung vermerkt sein, dass die „Umsätze durch die Kleinunternehmerregelung nach §19 UstG umsatzsteuerfrei“ sind.