Was ist die Preisangabenverordnung?

Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist ein Gesetzestext, der ursprünglich 1970 erstmalig eingeführt wurde.  Ziel der PAngV ist es unter anderem die Verständlichkeit und Vergleichbarkeit von Produkten zu erhöhen.

Die Preisangabenverordnung (PAngV) im Allgemeinen

 „Wer Verbrauchern […] gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise)“

Damit umfasst die PAngV viele verschiedene Bereiche, und zwar zum Beispiel Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser (§3 PAngV), den Handel (§4 PAngV), Gaststätten und Beherbergungsbetriebe (§7 PAngV) sowie Tankstellen und Parkplätze (§8 PAngV). Kernidee ist es dabei in allen Bereichen, dass der Endverbraucher durch die Sichtbarmachung und die damit verbundene transparente Darstellung besser entscheiden kann, welches Produkt für seine konkrete Situation bedarfsgerecht ist. Neben dem Ausweisen der in §1 Abs. 1 PAngV genannten „Gesamtpreise“ werden dazu in der Preisangabenverordnung noch weitere Instrumente eingeführt.

Dazu gehört, neben dem Äquivalent zum Gesamtpreis, der sog. Verpackungspreis. Also das, was der Verbraucher tatsächlich in Gänze für das Produkt bezahlen muss und der sog. Grundpreis. Dem Grundpreis gilt mit §2 PAngV sogar ein ganzer Paragraph in dem es in Abs. 1 heißt: „neben dem Gesamtpreis [muss der Anbieter] auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis)“ angeben. Dementsprechend dient der Grundpreis also vor allem der Vergleichbarkeit von zwei ähnliche Produkten.

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Die Preisangabenverordnung (PAngV) in der Praxis

In der Praxis begegnet uns der Grundpreis beispielsweise im Supermarktregal. Dort wird zum Beispiel bei Kartoffelchips jeweils der Preis für die Tüte Chips, so wie sie dasteht, ausgewiesen (Gesamt- oder Verpackungspreis) sowie der Grundpreis. Letzterer befindet sich in der Regel in verringerter Schriftgröße unter dem Gesamtpreis und bezieht sich im Falle der Chips in der Regel auf eine Mengeneinheit.

In der Realität könnte das so aussehen: Der Verpackungspreis der Tüte Markenchips wird mit 1,99 Euro ausgewiesen. Der Verpackungspreis der Tüte aus der Eigenmarke des Supermarktes kostet ebenfalls 1,99 Euro. Beide Tüten sind gleich groß. Damit man als Kunde nun trotzdem angemessen vergleichen kann und nicht die Mengenangaben, auf den Rückseiten der Tüten betrachten muss, lohnt sich der Blick auf den Grundpreis. Dort heißt es dann nämlich zum Beispiel 1,13 Euro pro 100 Gramm für die Markenchips und 0,40 Euro pro 100 Gramm für die Hausmarke.

Die Preisangabenverordnung (PAngV) im Kreditwesen

Ebenfalls im Zeichen der Verständlichkeit und Vergleichbarkeit, befasst sich der sechste Paragraph der Preisangabenverordnung mit dem Verbraucherdarlehen. Also speziell Krediten für Endverbraucher. Damit sind institutionelle Kredite zwischen Banken also ausdrücklich ausgenommen. Ähnlich des Grund- und Gesamtpreises, macht die PAngV auch im Darlehensbereich die Angabe von verschiedenen „Preisen“ zur Pflicht. Die „Preise“ zur Geldausleihe sind die Zinsen. Dementsprechend müssen verschiedene Zinssätze zur Erhöhung der Vergleichbarkeit und der Preiswahrheit angegebenen werden.

Zur Verbesserung der Vergleichbarkeit gehören sowohl die Sollzinsen, also das was die Bank als Zinsen sozusagen brutto berechnet; als auch der effektive Jahreszins. Der effektive Jahreszins beschreibt dabei den Nettopreis, also das was inklusive jeglicher anfallenden Kosten plus Sollzinssatz bezahlt werden müssen.

Für die Verbesserung der Preiswahrheit gibt es den sog. Zwei-Drittel-Zins. Preiswahrheit heißt in diesem Kontext, dass der ausgewiesene Preis, „unwahr“ wäre, wenn mit Traumzinsen geworben würde, die jedoch quasi kein Otto-Normal-Verbraucher bekommen würde. Dementsprechend beschriebt der Zwei-Drittel-Zins genau den Zinssatz, den zwei Drittel der Kreditnehmer tatsächlich bekommen haben. Der Zwei-Drittel-Zins muss dann auch in den Beispielrechnungen genutzt werden, um realistische Berechnungen zu garantieren.

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