Was ist eine Privatinsolvenz?

Die Privatinsolvenz ist ein durchaus kritisch diskutiertes Thema. Juristisch gibt es in Deutschland zwei Arten von Insolvenzverfahren. Zum einen die Regelinsolvenz, welche die Insolvenz von Unternehmen und selbstständigen beschreibt sowie zum anderen die sog. Verbraucher- oder auch Privatinsolvenz.

Zweck einer Privatinsolvenz

Kurz gesagt, ist der Zweck eines Insolvenzverfahrens die Entschuldung des Schuldners. Also die zahlungsunfähige Person von allen Verbindlichkeiten zu befreien sowie die Gläubiger zu befriedigen. Wichtig zu dem letztgenannten Punkt, also der Befriedigung der Gläubiger ist, dass diese gleichmäßig geschieht. Dementsprechend – und logischerweise – soll keiner der Gläubiger Vor- oder Nachteile bei der Begleichung seiner Ansprüche haben.

Außerdem wichtig ist, dass nicht jede Person, die ihre Verbindlichkeiten (zeitweise) nicht bedienen kann gleich insolvent ist. Insolvent ist man offiziell erst, nachdem ein Insolvenzverfahren gegen die zahlungsunfähige Person eröffnet wurde. Im Laufe dieses Verfahrens wird ein Treuhänder eingesetzt, der das Geld des Schuldners verwaltet, also für genau das Sorge trägt, was eben genannt wurde: die gleichmäßige Befriedigung der Gläubigerinteressen. Die Verfügungsgewalt des Treuhänders soll allerdings nicht nur dafür sorgen, sondern außerdem den Druck von den Schultern des Schuldners nehmen. So darf jegliche Schuld nämlich nur noch durch den Treuhänder beglichen werden, wodurch die privatinsolvente Personals Verhandlungspartner für die Gläubiger entfällt.

Am Ende des Verfahrens wegen Privatinsolvenz findet im Idealfall eine sog. Restschuldbefreiung statt. Das heißt, dass – wie der Name schon sagt – eine Befreiung von der noch verbleibenden Schuld (Restschuld) des Schuldners stattfindet. Die Gläubiger können ihre Ansprüche danach nicht mehr vom Schuldner einklagen.

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Exemplarischer Ablauf eines Privatinsolvenzverfahrens

Offiziell beginnt das Verfahren wegen Privatinsolvenz erst mit der Eröffnung eben dieses durch das jeweilige Insolvenzgericht. In der Regel versuchen sich Gläubiger und Schuldner jedoch bereits im Vorfeld des Verfahrens zu einigen. Schlagen diese Verhandlungen fehl und der Gläubiger bleibt weiter zahlungsunfähig, reicht dieser einen Insolvenzantrag bei dem eben genannten, zuständigen Insolvenzgericht ein. Sofern das Insolvenzgericht dieses Verfahren als sinnvoll ansieht, wird das Verfahren wegen Privatinsolvenz eröffnet. Das beginnt in der Regel damit, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse überprüft werden. Im Folgenden kann dann ein Insolvenzplanverfahren erstellt werden.

Im Anschluss kann dann das Insolvenzverfahren unter Einbeziehung aller Parteien durchgeführt werden. Dazu wird mit dem Insolvenzgericht, dem Treuhänder, dem Schuldner und der Gläubiger die mögliche Rückzahlung geplant. Danach beginnt die sog. Wohlverhaltensperiode. In dieser Phase werden alle Maßnahmen durchgeführt, wobei der Schuldner zur „maximalen Mitwirkung“ verpflichtet ist. Das heißt er muss aktiv einen Job suchen, wenn er derzeit arbeitssuchend ist sowie Obliegenheits- und Informationsplichten nachkommen.

Wenn der Schuldner das alles erfüllt, sich also in der Wohlverhaltensperiode wirklich „wohl verhält“, dann ergeht je nachdem entweder nach drei, fünf oder sechs Jahren die richterliche Restschuldbefreiung.

Wichtiger Tipp: Die richterliche Restschuldbefreiung muss separat zu Beginn des Verfahrens mit beantragt werden. Doch nicht nur das sind Stolpersteine für den Ott-Normal-Verbraucher im Laufe eines Insolvenzverfahrens. Daher der klare Rat sich frühzeitig extern bei Schuldnerberatern unterstützen lassen. Die Beratungen sind häufig kostenfrei und helfen bereits bei den Verhandlungen mit den Gläubigern im Vorfeld des Verfahrens, sodass eine Privatinsolvenz vielleicht sogar verhindert werden kann.

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