Was ist eine Insolvenzverschleppung?

Wer eine bestehende Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) zu spät meldet, der macht sich der Insolvenzverschleppung strafbar. Und dies kommt tatsächlich nicht selten vor, denn über die Hälfte aller zahlungsunfähigen Unternehmen melden ihre Insolvenz zu spät an. Dabei können sich nur Firmen und juristische Personen einer Insolvenzverschleppung schuldig machen, bei Privatpersonen und Privatinsolvenzen besteht nämlich keine Meldepflicht. Juristische Personen oder Unternehmen aller Art müssen demnach im Fall einer Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Insolvenzverfahren stellen. Verfahren drohen im Übrigen auch dann, wenn der entsprechende Antrag zu spät oder falsch gestellt wird. Ab Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit hat ein Unternehmen etwa 3 Wochen Zeit, einen korrekten Antrag beim Insolvenzgericht abzugeben.

Insolvenzverschleppung als Straftat

In der Deutschen Insolvenzordnung ist die Insolvenzverschleppung als Straftat beschrieben. Geschäftsführer von Unternehmen sind an dieser Stelle hauptsächlich angesprochen. Früher sprach man auch von Konkursverschleppung, wobei heute die gleichen Bestandteile gemeint sind.

Verschleppung der Insolvenz vermeiden

Auch wenn die Anmeldung und der Gang zum Insolvenzgericht nicht einfach sind, so kann eine Insolvenz auch eine Chance für einen Neuanfang darstellen. Wer schnell handelt, der kann sein Geschäft ohne großen Schaden abwickeln und ggf. neu starten. Wer die Insolvenzverschleppung vermeiden möchte, der muss binnen drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Im Anschluss daran wir die Insolvenzakte seitens der Staatsanwaltschaft geprüft. Vor allem legt man hier Wert auf Einhaltung der Fristen und eine korrekte Antragstellung.

Fakt ist, dass drei Wochen leider ziemlich eng kalkuliert sind. Wer also glaubt, vor einer Zahlungsunfähigkeit zu stehen, der sollte schnell sein  und vor allem, genau hinsehen. Von Zahlungsunfähigkeit spricht man nämlich erst dann, wenn ein Unternehmen binnen 4 Wochen rund 90 Prozent seiner Ausgaben und Zahlungsverpflichtungen nicht begleichen kann.

Wichtig ist es nun, ausstehende Zahlungen noch vor dem Insolvenzantrag vorzunehmen. Viele meinen leider, dass es ohnehin schon egal ist und ausstehende Rechnungen einfach in die Insolvenzmasse hineinfließen. Theoretisch ist dies zwar richtig, die Staatsanwaltschaft kann hier allerdings Vorsatz unterstellen und wegen Betruges ermitteln.

Mitarbeiter sind im Falle einer Insolvenz häufig die ersten, welche die Zahlungsunfähigkeit zu spüren bekommen. Dabei sollten Unternehmen darauf aus sein, ausstehende Löhne und Sozialversicherungen noch zu bezahlen, wenn auch aus den letzten Reserven. Dies zeigt nicht nur guten Willen, sondern wird auch generell positiv bewertet.

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Selbstständige und Privatpersonen machen sich nicht strafbar!

Auch Personen, welche sich selbstständig gemacht haben oder auf privatem Wege verschuldet sind, können ein Insolvenzverfahren eröffnen. Die starren Fristen gelten hier aber nicht. Auch sind sie nicht dazu verpflichtet, überhaupt eine Privatinsolvenz einzugehen. Allerdings kann es für den einzelnen dennoch von Vorteil sein, um schließlich eine Restschuldbefreiung zu erhalten.

Folgen einer Insolvenzverschleppung

Die Strafen einer Verschleppung sind vielfältig und kommen natürlich auf den Einzelfall an. Allerdings handelt es sich immer um eine Straftat, sodass Geschäftsführer mit hohen Geldstrafen rechnen müssen. So kann es tatsächlich auch zum Eintrag ins Führungszeugnis kommen und sogar eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren ist möglich, wenn es sich um eine sehr grobe Insolvenzverschleppung handelt.

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