Eine Pfändung kann stattfinden, wenn ein Schuldner die Zahlungen an seinen Gläubiger nicht mehr leisten kann oder will. Sie ist nur möglich, wenn der Gläubiger im Vorwege einen Titel erwirkt hat, der ihm die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers ermöglicht. Der Titel kann entweder durch das gerichtliche Mahnverfahren oder eine Klage erwirkt werden. Öffentliche Gläubiger wie Behörden oder Ämter dürfen den notwendigen Titel selbst ausstellen und müssen keine Klage einreichen. Da die Pfändung in der Regel durch einen Gerichtsvollzieher vorgenommen wird, der in öffentlichem Auftrag handelt, kann eine Pfändung ein sehr effektives Mittel zur Eintreibung von offenen Forderungen sein.
Praktische Durchführung einer Pfändung
Der Gerichtsvollzieher verschafft sich im Pfändungsverfahren zunächst einen Überblick über die Vermögenswerte des Schuldners. Er darf allerdings nicht beliebig Gegenstände pfänden, sondern nur solche, die nicht für den Lebensunterhalt notwendig sind. Dazu gehören zum Beispiel Zweitfernseher, teure Uhren oder andere Gegenstände, die bei einer Versteigerung auch einen entsprechenden Wert erlösen können.
Der Gerichtsvollzieher darf dabei nicht nur Gegenstände pfänden, sondern auch eine Konten- oder Lohnpfändung anordnen. Wenn der Gerichtsvollzieher eine Kontopfändung bei der Bank beantragt, muss die Bank das Konto sofort sperren und darf keine Verfügungen mehr zulassen. Der Schuldner kann das Konto allerdings noch innerhalb von vier Wochen nach dem Pfändungsbescheid in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Bei einem solchen Konto wird eine monatliche Freigrenze für Guthaben eingerichtet. Innerhalb dieser Freigrenze darf der Kontoinhaber auch weiterhin frei über das Guthaben verfügen. Guthaben oberhalb dieses Rahmens wird auf einem Extrakonto vor dem Zugriff des Schuldners geschützt.
Eine Lohnpfändung erfolgt direkt beim Arbeitgeber. Sobald dieser das Schreiben des Gerichtsvollziehers erhält, muss er die Freigrenze für den Mitarbeiter berechnen und darf nur noch bis zu dieser Summe an ihn auszahlen. Alles was darüber hinausgeht, muss an den Gerichtsvollzieher überwiesen werden.
Wenn eine Pfändung nicht erfolgreich ist – Insolvenz oder Vermögensauskunft
Wenn es bei einem Schuldner keine Vermögenswerte gibt, hat er zwei Möglichkeiten, um weitere Pfändungsversuche zu verhindern. Entweder gibt er eine Vermögensauskunft ab, in der er den Gerichtsvollzieher und den Gläubiger über sämtliche Vermögenswerte informiert, oder er beantragt ein Insolvenzverfahren. Die Vermögensauskunft kann auch durch den Gläubiger beantragt werden. Bei einer Privatinsolvenz ist der Schuldner nach Ablauf von sieben Jahren schuldenfrei.