Schwebende Geschäfte sind alldiejenigen Verträge zwischen zwei Parteien, die noch von keiner Seite erfüllt wurden. Sie befinden sich in der Schwebe und keiner der beiden Vertragspartner hat einen Anspruch gegenüber dem anderen, bzw. einen Vorteil aus dem Vertrag. So kann beispielsweise eine Vereinbarung zwischen Gärtner und Hausbesitzer ein schwebendes Geschäft sein, wenn der Gärtner den Garten noch nicht bearbeitet hat, der Hausbesitzer die Arbeitszeit aber auch noch nicht bezahlt hat. Schwebende Geschäfte sind auch in Form von Versicherungsverträgen oder Leasingverträgen gegeben. Die Geschäfte werden weder im Grundsatz gebucht, noch bilanziert.
Vertragsverhältnisse auf gegenseitigem Leistungsaustausch
Das schwebende Geschäft ist ein Begriff aus dem Bilanzrecht und findet dort auch Bedeutung. Erst am Bilanzstichtag ist zu beurteilen, ob denn ein schwebendes Geschäft überhaupt bilanzierungspflichtig ist. Generell ist dies nicht der Fall, da es sich um noch unrealisierte Gewinne handelt. Der Grund dafür ist, dass beide Vertragsparteien noch aus dem Vertrag zurücktreten können, ohne dass der Gegenüber einen Schaden genommen hätte. Zwar sollten in der Regel Vereinbarungen und Abmachungen eingehalten werden, generell ist es aber leichter aus einem solchen Vertrag herauszukommen, als wenn eine Partei seine Verpflichtung bereits erfüllt hat. Abgesehen von etwaigen Verlusten die daraus entstehen können, handelt es sich um ein noch nicht realisiertes Geschäft und gehört auch nicht in eine Bilanz.
Bilanzierung schwebender Geschäfte
Im Handelsgesetzbuch HGB werden die schwebenden Geschäfte bilanziert, wenn diese einen größeren Umfang aufweisen und auch für die Situation des Unternehmens wichtig ist. Bei Kapitalgesellschaften werden sie im Anhang des Jahresabschlusses angegeben. In einigen Fällen ist es aber so, dass Geschäfte, wenn diese nicht zustande kommen, einen Verlust darstellen. Somit sind einige schwebende Geschäfte auch mit drohenden Verlusten zu betrachten. Ist das der Fall, so muss das schwebende Geschäft in der Bilanzierung aufgenommen werden.
Drohverlustrückstellungen für schwebende Geschäfte
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden, es sei denn die Rückstellungen beziehen sich aus Dauerschuldverhältnissen. Wichtig zu wissen ist, dass nur der Unternehmer eine Rückstellung bilden kann, da auch nur er einen finanziellen Verlust erleiden kann.