Was ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft?

Bürgen können nicht einfach nur bürgen, sondern sogar selbstschuldnerisch bürgen und im Falle einer Zahlungsunfähigkeit direkt in der Haftung stehen. So gibt es keinen Zweifel mehr, ob der Bürge zahlen muss, oder ob es doch noch andere Möglichkeiten gibt, um nicht haftbar gemacht werden zu können. Auch steht dem Bürgen nicht länger zu, die Begründung für die Forderung zu hinterfragen oder sie gar prüfen zu lassen. Für einen Gläubiger bedeutet die selbstschuldnerische Bürgschaft somit mehr Sicherheit als eine normale Bürgschaft. Immerhin kann eine herkömmliche Bürgschaft gesetzten Falles überprüft und hinterfragt werden, was den Gläubiger Zeit und Aufwand kostet. Für den Bürgen bedeutet die selbstschuldnerische Bürgschaft natürlich ein höheres Risiko, da er direkt dem Gläubiger gegenüber in der Schuld steht, sofern der Schuldner im Zahlungsverzug ist.

Normale vs. selbstschuldnerischen Bürgschaft

Bei einer einfachen Bürgschaft hat der Bürge das Recht, die Zahlungen erst einmal zu verweigern. Auch wenn er vertraglich als Bürge nach dem Hauptschuldner festgehalten wurde. Er kann die Zahlung als ungerechtfertigt betrachten und diese zunächst in Frage stellen. Weiterhin könnte er einen Prozess in die Wege leiten und innerhalb diesem klären, ob der Hauptschuldner nicht doch für die Schulden aufkommen kann. Erst wenn alle rechtlichen Mittel erschöpft wurden, tritt der Bürge anstelle des Schuldners ein. Dieses Vorgehen kostet natürlich enorm viel Zeit und bedeutet auch für den Gläubiger einen Rechtsstreit, der sich unter Umständen lange hinziehen kann.

Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wird ausdrücklich auf eine Klage verzichtet und der Gläubiger kann direkt die Zwangsvollstreckung einleiten. Ohne Umwege und auch ohne Begründung. Der Bürge muss dies akzeptieren und hat kein Recht auf Prüfung. Im Bürgschaftsvertrag ist für diesen Verzicht eine extra Klausel eingefügt, die den Verzicht auf Einspruch erwähnt. Wird der Vertrag seitens des Gläubigers, des Schuldners und des Bürgen unterzeichnet, ist er rechtsgültig. Eine mündliche Zusage ist hierfür natürlich nicht ausreichend.

Grenzen der Haftung

Wichtig ist, dass die selbstschuldnerische Bürgschaft an einen Vertragsgegenstand geknüpft ist. Das bedeutet, dass der Bürge nicht für die gesamten Schulden des Schuldners aufkommen muss, sondern lediglich für denjenigen Gegenstand, der im Vertrag festgehalten wurde. Dies kann bei einer Mietbürgschaft die Mietzahlung sein, nicht aber die ebenso versäumten Zahlungen an den Strom- oder Handyanbieter. Hierfür hätten eigenständige Verträge aufgesetzt werden müssen. Auch ist eine Obergrenze der Haftung definiert, sodass ein Maximalbetrag vereinbart wird, für den der Bürge haften muss. Auch zeitlich kann die Grenze aufgestellt werden, sodass ein Bürge nur für Schulden über einen gewissen Zeitraum eintritt.

Mehrere Bürgen und Mitbürgen

Tatsächlich kann es auch mehrere Bürgen für einen Schuldner geben, der selbstschuldnerische Bürge muss nicht alleine im Vertrag stehen. Im Falle von Zahlungsausfällen werden die Schulden auf die Mitbürgen aufgeteilt. Dies kann bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft eine kleine Sicherheit für die Bürgen darstellen, wenn es sich zum Beispiel um sehr hohe Beträge handelt.

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