Was ist eine Stundung?

Die Stundung dient der Beseitigung von Zahlungsunfähigkeit und kommt unter anderem bei Rückständen beim Finanzamt vor. Tatsächlich kann die Stundung die Zahlungsunfähigkeit aber nur dann beseitigen, wenn wirklich Aussicht auf schlussendliche Tilgung besteht. Die Stundung wird in der Regel zwischen dem Gläubiger und einem Schuldner vereinbart. Das bedeutet, dass das Fälligkeitsdatum hinausgeschoben, bzw. verzögert wird. Die Forderung verbleibt natürlich in ursprünglichem Bestand, lediglich der Zahlungszeitpunkt wird aufgeschoben und eine neue Fälligkeit wird festgelegt. Der Vorteil: Für die Dauer der Stundung kann der Gläubiger seine Forderung nicht weiter durchsetzen.

Rechtliche Anforderungen der Stundung

Für die Stundung gibt es keine gesetzliche Formschrift, daher kann sie auch mündlich erfolgen. Natürlich ist es stets sinnvoll, eine schriftliche Vereinbarung festzulegen, um späteren Missverständnissen aus dem Weg zu gehen. In einem schriftlichen Vertrag müssen beide Parteien mit dem Inhalt einverstanden sein und auch das Fälligkeitsdatum sollte enthalten sein. Ebenso sollten die Folgen bei Nichteinhaltung integriert werden, falls die neue Vereinbarung nicht gehalten werden kann.

Gibt es die Stundung nur im Kulanzfall?

Tatsächlich ist ein Gläubiger nicht dazu verpflichtet einen Aufschub zu gewähren, wenn denn bereits Mahnfristen und andere Zahlungsmöglichkeiten unbeachtet geblieben sind. Generell aber zeigen sich die meisten Gläubiger kulant, wenn denn tatsächlich eine Aussicht besteht, zu einem neu genannten Datum das vereinbarte Geld zu erhalten. Einen Anspruch auf Stundung haben Schuldner aber nicht. Auch das Finanzamt gewährt in der Regel die Stundung, wenn die aktuelle Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerzahler darstellen würde. Somit entscheiden die Finanzbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen. Ist eine erhebliche Härte gegeben, so ist das Amt sogar verpflichtet einen Aufschub zu gewähren. Diese kann dann vorliegen, wenn die persönlichen Lebensverhältnisse extrem gefährdet wären. Auch Krankheiten oder plötzliche Arbeitsunfähigkeiten können als besonderer Härtefall gelten.

Aufgehoben ist nicht aufgeschoben!

Eine Stundung ist natürlich zunächst eine deutliche Erleichterung für den Schuldner. Dennoch sollte diesem bewusst sein, dass er lediglich mehr Zeit bekommen hat, seine Schulden zu begleichen.

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