In Verbindung mit einem Immobiliendarlehen treffen wir auf die Zweckerklärung, die ein Antragsteller unterschreibt. Alternativ lässt sie sich auch als Sicherungsvertrag oder Zweckbestimmungserklärungen bezeichnen. Die Zweckerklärung gewährleistet eine Absicherung des Darlehens durch die Grundschuld. In den meisten Fällen ist es mit einer Unterschrift bereits getan.
Die Erklärung definiert die Bedingungen, unter denen wiederum die Sicherheiten zu behandeln sind. Beide Parteien einigen sich auf konkrete Regelungen, unter welchen Gesichtspunkten die Grundschuld verwertet werden darf. Eine mögliche Verwertung setzt eine Kündigung des Darlehens oder eine sofortige Fälligkeit der Rückzahlung voraus. Auch bei einer unwirksamen Kündigung ist es nicht möglich, in die Verwertung zu gehen.
Worauf bezieht sich die Zweckerklärung?
Eine Grundvoraussetzung für eine Zweckerklärung ist ein bestehender Vertrag zwischen dem Darlehensnehmer und der Bank. In diesem Zusammenhang ist abzuklären, welche Forderungen mit der Grundschuld abzusichern sind. Doch Achtung: Im direkten Vergleich zur Hypothek ist die Grundschuld nicht zwangsläufig an ein laufendes Darlehen gebunden. Erst eine Zweckerklärung kombiniert die Grundschuldbestellung. In diesem Zusammenhang nutzt die Bank diese Erklärung, um sich weitere Sicherheiten zu beschaffen.
Für die Eintragung eines Grundpfandrechts ist ein Notar notwendig. Das kann auch für die Unterzeichnung der Zweckvereinbarung gelten. Schlussendlich informieren Notare auch über potentielle Risiken. Bei sehr umfangreichen Regelungen hilft dies dem Verbraucher. So sollten Darlehensnehmer genau abwägen, welche der Verbindlichkeiten in die Grundschuld einzutragen sind.
Was ist der Unterschied zwischen der weiten und der engen Fassung?
Theoretisch lassen sich eine weite und eine enge Fassung der Zweckerklärung unterscheiden. Bei der engen Fassung soll nur das konkrete Darlehen abgesichert werden. Bei der weiten Fassung geht es auch um die bestehenden und zukünftigen Ansprüche der Bank, was dem Institut einen erweiterten Zugriff auf das gesamte Vermögen zuspricht. Hier gilt es, im direkten Zusammenhang das Kleingedruckte aufmerksam zu lesen, um folgerichtig zwischen diesen beiden Typen unterscheiden zu können.
Es ist vielleicht nicht verwunderlich, dass viele Banken die weite Fassung der Zweckerklärung bevorzugen. Hier kann es sogar notwendig sein, den Ehepartner oder die Partnerin unterschreiben zu lassen. Mit einer Bürgschaft und Unterschrift würde also der Partner für die Schulden mit haften. Käme es später zu einem Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall, müsste die Bank mit dem Einstreichen der gesetzlichen Mittel nicht bis zur Zwangsvollstreckung warten, sondern könnte das Vermögen des Schuldners sofort vollstrecken.