Der Begriff Lohnpfändung klingt nicht nur theoretisch sehr unangenehm, sondern fühlt sich in der Praxis auch so an. Wenn Sie bei der Rückzahlung von Schulden in Schwierigkeiten geraten, kann es zu einer solchen Maßnahme kommen. Diese kann Ihr Gläubiger gerichtlich erwirken, wenn Sie Ihren Verbindlichkeiten nicht nachkommen. Besonders heikel ist dabei nicht nur der Umstand, dass Ihr Arbeitgeber Bescheid bekommt. Er wird darüber hinaus als sogenannter Drittschuldner als Akteur einer Gehalts- oder Lohnpfändung gegen Sie in die Pflicht genommen. Ihr Einkommen wird dem Gläubiger überwiesen, bevor es Ihr Konto erreicht. Ihnen steht lediglich ein unpfändbarer Grundsockel zu, der sich an Nettoeinkommen sowie Ihren momentanen Verpflichtungen ausrichtet. Daher gilt es, eine Gehaltspfändung um jeden Preis zu vermeiden. Welche Möglichkeiten Ihnen im Falle einer solchen Zwangsmaßnahme bleiben und wie Sie vorbeugend handeln können, erfahren Sie in unserem Artikel zu dem Thema.
Das Wichtigste in Kürze
Was eine Lohnpfändung darstellt
Wenn Sie trotz mehrfacher Zahlungsaufforderungen oder Mahnschreiben Ihre Verbindlichkeiten nicht bezahlen, kann dieses Verhalten zur Lohnpfändung führen. Ihr Gläubiger hat das Recht, ausstehende Forderungen über Ihre persönliche Habe, Ihr Bankkonto oder eben Ihren Lohn zu begleichen. Die Gehalts- oder Lohnpfändung stellt dabei die einfachste Variante für Ihren Gläubiger dar und ist deswegen weitverbreitet. Es handelt sich um eine Zwangsmaßnahme, die in der Zivilprozessordnung (ZPO) in Paragraph 840 sowie ab dem Paragraphen 850 geregelt ist. Die Vollstreckung erfolgt direkt über Ihren Arbeitgeber, der zur Kooperation gesetzlich verpflichtet ist. Zur Tilgung Ihrer offenen Schulden wird ein Teil Ihres Monatslohns einbehalten und auf direktem Weg an Ihren Gläubiger überwiesen. Auf diese Weise wird Ihr Arbeitgeber als Drittschuldner in die Verantwortung genommen.
Zur Lohnpfändung kommt es nicht über Nacht
Eine Lohnpfändung droht Ihnen nicht gleich, wenn Sie ein Zahlungsziel vergessen oder übersehen. Sie riskieren diese Zwangsmaßnahme ebenso wenig, wenn Ihnen einmal das nötige Geld für eine Monatsrate fehlt. Reagieren Sie über einen längeren Zeitraum nicht auf die Schreiben Ihrer Bank oder eines anderen Gläubigers, kann Ihre Gegenseite eine zwangsweise Vollstreckung erwirken. Davor erhalten Sie jedoch noch einen gerichtlichen Mahnbescheid, dem in aller Regel eine Anzahl von Mahnungen vorausgingen. Der gerichtliche Mahnbescheid wie der Vollstreckungsbescheid einer Pfändung kommt auf als Brief vom zuständigen Amtsgericht zu Ihnen. Beim Gericht müssen diese nacheinander mit einem bestimmten Zeitabstand gegen Sie beantragt werden. Ihnen bleiben nach Erhalt dieser Post jeweils zwei Wochen Zeit für einen Ein- oder Widerspruch. Erst nachdem Sie auch das zweite Schreiben des Amtsgerichts ignoriert haben, darf ein Gläubiger mit seinem Vollstreckungstitel Ihren Arbeitgeber zwecks Gehaltspfändung angehen.
Damit vergehen zwischen der ersten Zahlungsaufforderung und der Erwirkung eines gerichtlichen Titels gegen Sie mehrere Monate. Diese Zeit sollten Sie für eine Reaktion nutzen, um eine drohende Lohnpfändung abzuwenden. In keinem Fall lässt sich ausschließen, dass die Forderungen gegen Sie unbegründet sind. Ein Gläubiger kann den Vollstreckungstitel bei Gericht bekommen, ohne Nachweise gegen Sie vorzulegen. Sobald Sie feststellen, dass ein Verfahren gegen Sie grundlos eingeleitet wurde, sollten Sie sich um Klärung bemühen. Kontaktieren Sie die Bank oder das Unternehmen, das Forderungen gegen Sie geltend macht. Belegen Sie anhand von Kontoauszügen, dass Sie Ihre Rechnungen oder Raten beglichen haben. Sollte keine Verwechslung vorliegen und Sie werden zu recht angemahnt, gilt es, eine Einigung anzustreben.
Mit offener Kommunikation lassen sich die negativen Folgen einer unbezahlten Forderung rechtzeitig abwenden. Sie sollten in solchen Fällen den Kontakt zu Ihrem Gläubiger suchen. Stellen Sie ihm gegenüber höflich Ihre derzeitige Situation dar und schlagen Sie Kompromisse vor. Diese können beispielsweise darin bestehen, dass Sie um einen Zahlungsaufschub bitten. Erklären Sie die Gründe für Ihren Verzug und fragen Sie nach einer vorübergehenden Ratenpause oder verringerten Monatsraten. In den meisten Fällen werden Sie Verständnis finden, wenn ein Gläubiger über Ihre Notlage im Bilde ist. Wenn er etwas länger auf sein Geld warten muss, ist ihm das oftmals lieber als gar nichts von Ihnen zu hören und ein gerichtliches Verfahren anstrengen zu müssen. Den größten Fehler begehen Sie, wenn Sie Mahnungen nicht beachten und keine Initiative zeigen. Indem Sie handeln, lassen sich Kompromisse finden und Sie sparen sich den Ärger eines Vollstreckungstitels von vornherein.
Ihr Gläubiger wendet sich an den Arbeitgeber
Hat Ihr Gläubiger einen vollstreckbaren Titel beim zuständigen Amtsgericht gegen Sie erwirkt, kommt Ihre Arbeitsstätte ins Spiel. Dorthin wird per Gerichtsvollzieher der sogenannte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss überbracht. Ihr Arbeitgeber ist vor dem Gesetz zur Mitwirkung verpflichtet und hat fortan einen Teil des Ihnen zustehenden Gehalts an den Gläubiger zu bezahlen. Zusätzlich muss er diesem binnen zwei Wochen mitteilen, ob ihm noch andere Pfändungen gegen Sie vorliegen oder bereits Ansprüche weiterer Schuldner geltend gemacht wurden. Als Formsache gilt die Zustimmung Ihres Arbeitgebers, einen Teil Ihres Gehalts für die Tilgung Ihrer Schulden abzuführen. Verweigert er diese sogenannte Drittschuldnererklärung oder macht vorsätzlich falsche Angaben, wird er schadenersatzpflichtig. Im Extremfall kann Ihr Schuldner Ihren Arbeitgeber verklagen und dadurch zur Zusammenarbeit zwingen.
Für Ihren Arbeitgeber gilt es, im Rahmen einer Lohnpfändung gleich mehrere Vorschriften penibel einzuhalten. Zunächst werden Pfändungstitel nach der zeitlichen Reihenfolge bedient. Das bedeutet im Falle mehrerer Lohnpfändungen gegen Sie, dass die Verfahren nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs abzuarbeiten sind. Nach dem Prinzip „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ werden die Gläubiger einzeln und nacheinander bedient. Erst nachdem der Erste seine Forderungen in vollem Umfang erstattet bekam, ist der Nächste an der Reihe. Die einzige Ausnahme bei diesem Prinzip gilt bei einer bestehenden Lohnpfändung aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen für Kinder. Gegenüber solch einer Pfändung müssen andere Gläubiger zunächst zurückstecken. Neben der Einhaltung der Reihenfolge muss Ihr Arbeitgeber den pfändbaren Teil Ihres Lohns auf den Cent genau abziehen und an den Gläubiger weiterleiten. Überweist er diesem zu viel Geld, macht er sich Ihnen gegenüber schadenersatzpflichtig. Im umgekehrten Fall gilt das gegenüber dem Gläubiger, falls er diesem weniger als den ihm zustehenden Anteil auszahlt. Dieses Prozedere dauert so lange an, bis die Forderungen komplett beglichen worden sind. Die einzige Ausnahme stellt dabei wiederum ein Insolvenzverfahren gegen Sie als Schuldner dar. Sollte es soweit kommen, wird der Pfändungstitel unwirksam, da Ihr Einkommen fortan Bestandteil der Insolvenzmasse ist.
Was bei einer Lohnpfändung berechnet wird
Mit Ihrer Arbeitsleistung steht Ihnen vom Arbeitgeber ein angemessenes Gehalt zu. Dieses Recht wird durch eine Gehalts- oder Lohnpfändung eingeschränkt. Ab dem Moment, wo solche Zwangsmaßnahmen gegen Sie in Kraft treten, arbeiten Sie auch zur Reduzierung Ihrer Schulden. Ein Teil des Gehalts wird jedoch per Gesetz vor einer Pfändung geschützt und kann Ihnen nicht abgezogen werden. Dieser Anteil berechnet sich einerseits über die Höhe des Nettoeinkommens und andererseits an bestehenden Zahlungsverpflichtungen. Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen Ex-Partner verringern Ihre Abzüge genauso wie etwa Ihre finanzielle Verantwortung für einen Ehepartner ohne eigenes Einkommen oder Kinder, die Sie zu versorgen haben. Das nicht pfändbare Gehalt soll dadurch gewährleisten, dass Sie weiterhin Ihren Lebensunterhalt bestreiten können ohne bedürftig zu werden. Bei der Bemessung solcher Vorgaben herrschen klare Regelungen. Hierzu wird alle zwei Jahre eine verbindlich geltende Lohnpfändungstabelle herausgegeben.
Pfändungsfreigrenzen schützen Ihr Einkommen
In der Lohnpfändungstabelle können Sie ablesen, dass eine Ober- und Untergrenze existiert. Sollte Ihr Einkommen als Schuldner monatlich unter 1.140 Euro netto liegen, gilt das als Freibetrag. Bis zu diesem Gehalt ist kein Cent bei Ihnen pfändbar. Wenn Sie beispielsweise auf ein Nettogehalt von 1.700 Euro kommen, sind 396,34 Euro monatlich pfändbar. Besteht für Sie eine Unterhaltsverpflichtung für eine Person, so kann Ihr Gläubiger lediglich mit 69,75 Euro zur Tilgung seiner Forderungen pro Monat rechnen. Leben insgesamt zwei weitere Personen von Ihrem Lohn oder Gehalt, ist dieses komplett vor Pfändungsansprüchen geschützt. Mit wenig Aufwand gelangen Sie zu den jeweiligen Werten, indem Sie einen Pfändungsrechner verwenden. Dabei haben Sie lediglich Ihr Nettogehalt sowie die Anzahl unterhaltspflichtiger Personen einzutippen, um auf den pfändbaren Anteil zu kommen. Wenn Sie über einen Monatslohn verfügen, der die Obergrenze von 3.475,79 Euro netto übersteigt, ist jeder Cent darüber pfändbar. Beachten Sie, dass alle hier genannten Zahlen Stand heute (November 2018) gelten. Voraussichtlich werden diese bis Juli 2019 angepasst und in aktueller Form neu veröffentlicht.
Der vor einer Lohnpfändung geschützte Freibetrag soll sicherstellen, dass Sie genügend Geld erhalten, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Selbst wenn Sie im Zuge der Pfändung Ihre Ausgaben reduzieren und auf kostspielige Hobbys oder unnötige Anschaffungen verzichten, haben Sie dafür keine Garantie. Ihr ausbezahltes Gehalt reicht womöglich nicht für die alltäglichen Kosten und Ihnen droht eine weitere Verschuldung. Ist diese Gefahr begründet, können Sie die Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenze möglich. Damit weniger Geld in Ihren Schuldenabbau fließt und Sie etwas mehr von Ihrem Gehalt bekommen, ist zunächst ein Antrag notwendig. Diesen haben Sie bei dem Gericht einzureichen, welches den Titel zur Lohnpfändung ausgestellt hat. Wichtig ist dabei der Nachweis, dass Ihnen tatsächlich zu wenig Geld zum Leben zur Verfügung steht. Unter Umständen lässt sich Ihre Freigrenze noch nachträglich nach oben verlegen, wenn Sie Bescheide vom Jobcenter oder dem Sozialamt vorweisen können. Ihre Argumentation lässt sich auch dadurch untermauern, dass Sie eine außergewöhnliche finanzielle Belastungen anhand hoher Werbungskosten oder krankheitsbedingte Ausgaben zu tragen haben.
Was vor der Lohnpfändung sicher ist
In vollem Umfang pfändbar sind neben Ihrem regulären Einkommen unter anderem vergütete Zuschläge für Wochenend-, Feiertags- oder Schichtarbeit. Zudem werden für Ihre Schuldentilgung Essenszuschläge oder auch geldwerte Vorteile komplett angerechnet. Unter Letzterem können Sie beispielsweise einen Dienstwagen zur privaten Nutzung einordnen. Eine solche Naturalleistung wird wie ein Gehaltsaufschlag gewertet und vergrößert die pfändbare Summe. Ferner gelten auch Bezüge von Arbeitslosengeld oder der Rente nach Abzug von Steuern und Sozialversicherung als pfändbar. Zu dem Grundgehalt bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber womöglich Zulagen oder Sondervergütungen. Einige davon dürfen nur teilweise zur Tilgung Ihrer Schulden gepfändet werden. Manche Leistungen sind jedoch geschützt und müssen Ihnen komplett ausbezahlt werden. Wir zählen Ihnen eine Reihe an repräsentativen Beispielen auf. Diese Auswahl ist nicht vollständig, kann Ihnen aber als Orientierungshilfe dienen.
Zu Teilen pfändbar sind Leistungen, die Sie von Stiftungen sowie von Hilfs- oder Krankenkassen bekommen. Davon betroffen sind etwa Zahlungen, die Ihnen als Invaliden-, Witwen-, Unterhalts- oder Waisenrente zustehen. Diese werden nur dann hinzugezogen, wenn Ihr Einkommensanteil zu gering für den Schuldenabbau ausfällt. Unterstützungsleistungen dieser Art sind demnach nur bedingt pfändbar. Zuschläge für Mehrarbeit oder Überstundenvergütungen dürfen Ihnen im Rahmen der Lohnpfändung lediglich bis zur Hälfte abgezogen werden.
Unpfändbar sind hingegen eine ganze Reihe von Bezügen. Dazu gehören beispielsweise Blindenzulagen, Gnaden- oder Sterbebezüge aus dem Arbeitsverhältnis, Erziehungs- sowie Studienbeihilfen oder vermögenswirksame Leistungen. Vor einer Lohnpfändung sind darüber hinaus Bezüge geschützt, die Ihnen für auswärtige Arbeit, Unternehmenstreue, Aufwandsentschädigungen oder als Urlaubs- und Weihnachtsgeld (bis zu 500 Euro) zustehen. Ebenso dürfen Ihnen keine Auslösungsgelder, Gefahren- und Erschwerniszulagen sowie Geburts- oder Heiratsbeihilfen im Rahmen einer Pfändung abgezogen werden. Gleiches gilt für Beiträge, die von Ihrem Gehalt in eine Riesterrente oder andere Formen der privaten Altersvorsorge fließen.
So sollten Sie auf eine Lohnpfändung reagieren
Dass ein Gläubiger zur Erfüllung seiner Forderungen gegen Sie an Ihren Arbeitgeber herantritt, ist ohne Frage eine heikle Angelegenheit. Weniger delikat wäre die Pfändung Ihres Kontos, allerdings ist das für Ihren Gläubiger weniger aussichtsreich. Sollte es sich bei einer Lohnpfändung gegen Sie um ein Missverständnis handeln, müssen Sie sich um Klärung bemühen und dem Titel zeitnah widersprechen, indem Sie Einspruch einlegen. Wenn die Forderungen begründet sind, können Sie das ebenfalls machen. An Ihrer Zahlungsverpflichtung wird das jedoch nichts ändern. In letzter Instanz kann Ihnen bei unklaren Forderungen die Beratung eines Anwalts weiterhelfen. Das gilt jedoch nur bei unbegründeter oder strittiger Sachlage. Liegt ein Gerichtstitel zur Lohnpfändung vor, besteht Ihrerseits so oder so Handlungsbedarf.
Handeln Sie in fünf Schritten
Wenn Ihr Gläubiger im Besitz eines gerichtlichen Titels zur Lohnpfändung gegen Sie ist, bekommen Sie einen Bescheid per Post. Sie dürfen dann keine Zeit verlieren. Es gibt fünf wichtige Schritte, nach denen Sie vorgehen sollten.
Was Sie sonst noch wissen sollten
Über die Freibetragsgrenze der Pfändungstabelle soll Ihnen ein Existenzminimum erhalten bleiben. Damit decken Sie etwa Ihre Fixkosten für Versicherungen, Miete oder andere Nebenkosten ab. Bereiten Sie sich auf die Lohnpfändung vor, um finanziell nicht weiter abzurutschen. Betrachten Sie Ihre laufenden Kosten und prüfen Sie, an welchen Stellen sich Belastungen nach Möglichkeit reduzieren lassen. Je nachdem können Sie beispielsweise Einzahlungen auf einen Bausparvertrag vorübergehend ruhen lassen oder sich mit anderen Gläubigern in Verbindung setzen. Fragen Sie sachlich nach den Möglichkeiten einer Verringerung oder zeitweisen Aussetzung Ihrer Raten und begründen Sie es. Schauen Sie nach möglichen Rücklagen, die Sie aufbrauchen können und nach Sparquellen im Alltag. Für die Übergangszeit einer Lohnpfändung sind Ihre Qualitäten in Haushaltsführung und Kommunikation besonders gefragt. Sie müssen den Gürtel etwas enger schnallen und gleichzeitig vermeiden, dass Ihnen weitere Unannehmlichkeiten drohen.
Gläubiger bevorzugen Lohn- statt Kontopfändung
Ihnen steht keine Einflussmöglichkeit zu, ob ein Gläubiger Ihr Konto anstelle Ihres Gehalts oder Lohns pfändet. Bei der Kontopfändung handelt es sich zwar um eine gleichwertige Alternative zur Lohnpfändung, allerdings ergeben sich für den Gläubiger daraus mehrere potentielle Nachteile. Vorausgesetzt, der Schuldner hat sein Girokonto in ein sogenanntes P-Konto („Pfändungsschutzkonto“) umgewandelt, gelten dafür dieselben Einschränkungen in Sachen Existenzminimum wie bei einer Lohnpfändung. Bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten darf demnach nur oberhalb eines monatlichen Kontoguthabens von 1.140 Euro gepfändet werden. Steht der Schuldner bei mehreren Gläubigern in der Kreide, ist der pfändbare Teilbetrag eines Kontos aufzuteilen. Außerdem hat ein Gläubiger, der sich mit seinem Titel an die Bank wendet das Nachsehen gegenüber dem, der damit den Arbeitgeber in die Pflicht nimmt. Letzterer schöpft seine Forderungen quasi unmittelbar an der Quelle ab, während Andere sich nur aus dem bedienen können, was letztlich auf dem Konto ankommt und über der vor Pfändungen geschützten Untergrenze liegt.
Welche Gläubiger keinen Gerichtstitel benötigen
Häufig unterzeichnen Sie mit einem einem Kreditvertrag eine Klausel, die eine Lohnabtretung ermöglicht. Eine solche Maßnahme ermächtigt Ihren Kreditgeber dazu, ohne gerichtlichen Vollstreckungstitel auf Ihr Gehalt zurückzugreifen. Hierzu sollte die Stelle im Vertrag klare Voraussetzungen formulieren. Beispielsweise die, dass die Abtretung greift, sobald Sie mit drei Raten im Rückstand sind. Steht Ihrem Geschäftspartner ein solches Recht zu, kann er einen Teil Ihres Lohns zur Begleichung seiner Forderungen einfordern. Es genügt, dass er den Vertrag einfach bei Ihrem Arbeitgeber vorlegt. Mit der Lohnabtretung umgeht er den Gang zum Gericht, während ansonsten die üblichen Vorgaben zum pfändbaren Anspruch gelten. Bei der Lohnabtretung zählt im Gegensatz zur Lohnpfändung das Datum des Vertragsabschlusses und nicht der Zeitpunkt der Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber. Das ist ein wichtiges Detail, falls mehrere Gläubiger ihre Forderungen bei Ihrem Arbeitgeber geltend machen. Allerdings ist es Ihrem Arbeitgeber möglich, sich gegen solche Lohnabtretungen abzusichern. Er kann sich dieser Maßnahme verweigern, wenn er das mit Ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart hat.
Eine Lohnpfändung ist kein Kündigungsgrund
Ihr Arbeitgeber hat einem Pfändungstitel Folge zu leisten und darf Sie für den dadurch entstandenen Mehraufwand nicht zur Kasse bitten. Ebenso dürfen Ihnen keine weiteren Nachteile daraus entstehen. Diese Regelung hat jedoch ihre Ausnahmen. Eine Lohnpfändung stellt zunächst generell keinen Kündigungsgrund dar. Wiederholen sich solche Zwangsmaßnahmen in Ihrem Fall, können Sie deswegen aber durchaus Ihren Job verlieren. Das ist über eine ordentliche Kündigung denkbar, wenn durch den Mehraufwand, den Ihre Lohnpfändungen verursachen, die Betriebsabläufe nachweisbar gestört werden. Zu einer fristlosen Kündigung kann es unter Umständen kommen, wenn Sie eine Vertrauensposition bekleiden. Sind Sie etwa in der Finanzbuchhaltung beschäftigt und belasten Ihr Unternehmen mit Lohnpfändungen gegen Ihre Person, diskreditiert das Ihre Zuverlässigkeit. Für Ihren Arbeitgeber sind Sie in einer solchen Stellung aufgrund Ihrer eigenen Finanzverhältnisse nicht länger tragbar.
Fazit
Kommt es zur Lohnpfändung, ist das in der Regel unangenehm. Ihr Arbeitgeber wird als Drittschuldner zur Begleichung Ihrer finanziellen Probleme verpflichtet. Das schadet nicht nur Ihrem Ansehen dort, sondern beschneidet Ihr Gehalt in einem spürbaren Ausmaß. Ihnen bleibt ein Teil Ihres Einkommens erhalten, mit dem Sie Ihre Existenz absichern müssen, bis die Verbindlichkeiten aus der Welt sind. Dafür können Sie jedoch bereits im Vorfeld sorgen und die Zwangsvollstreckung bis zum letzten Moment noch abwenden. Setzen Sie sich mit Ihrem Gläubiger in Verbindung und vereinbaren Sie Kompromisse. Über eine Raten- oder Teilanzahlung gelangt dieser vielleicht nicht so schnell an sein Geld. Aber er erkennt Ihren guten Willen und sieht sich wahrscheinlich nicht zu einer gerichtlichen Maßnahme veranlasst. Generell ist es mehr als leichtsinnig, wenn Sie Rechnungen nicht rechtzeitig begleichen oder ganz ignorieren. Damit werden Probleme nicht beseitigt, sondern stets verschlimmert. Im Extremfall gefährdet das Ihrer Existenz, denn von der Lohnpfändung ist es manchmal nicht mehr weit bis zu einem Insolvenzverfahren. Mal ganz abgesehen davon, dass Ihnen durch solche Zwangsmaßnahmen unter Umständen die Kündigung droht. Verschließen Sie nicht Ihre Augen, wenn Sie eine finanzielle Schieflage feststellen und nehmen Sie stattdessen möglichst frühzeitig eine Schuldnerberatung in Anspruch.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Eine Lohnpfändung stellt eine gerichtlich angeordnete Zwangsvollstreckung dar, die auf der Zivilprozessordnung (ZPO) basiert. Nachdem Ihr Gläubiger Sie trotz mehrfacher Mahnungen nicht zur Zahlung Ihrer Verbindlichkeiten bringen konnte, steht ihm das Recht auf Lohnpfändung zu. Hierfür braucht er lediglich einen Titel vom zuständigen Amtsgericht. Mit diesem können Gläubiger ihre Forderungen direkt bei Ihrem Arbeitgeber geltend machen und auf einen Teil Ihres Monatslohns bestehen. Sie erhalten Ihr Einkommen dann gekürzt auf Ihr Konto. Das pfändbare Teilgehalt geht zum Zwecke Ihres Schuldenabbaus an Ihren Gläubiger.
In aller Regel erhalten Sie nach einer ordentlichen Rechnung eine Zahlungsaufforderung oder -erinnerung. Darauf folgen eine oder mehrere Mahnungen, bevor es zu einer gerichtlichen Mahnung gegen Sie kommt. Im nächsten Schritt steht die Lohnpfändung an. Ihnen stehen bei jeder dieser Phasen Möglichkeiten zu, den nächsten Schritt abzuwenden. Zur Lohnpfändung kommt es also nicht von einem Tag auf den Anderen, sondern eher nachdem Sie mehrere Zahlungsaufforderungen nicht beantwortet haben.
Bis zur letzten Minute besteht Gelegenheit, eine Lohnpfändung durch eine Einigung mit Ihrem Gläubiger zu umgehen. Entweder Sie einigen sich auf eine teilweise (An-)Zahlung, monatliche Raten oder einen anderen Kompromiss. Oder Sie zahlen den geforderten Betrag vor der Vollstreckung des gerichtlichen Titels in voller Höhe. Die dritte Möglichkeit besteht in der Beantragung Ihrer Privatinsolvenz. Damit stoppen Sie zwar jede Lohnpfändung, allerdings bedeutet das gleichzeitig die maximale Steigerung Ihrer Finanzprobleme.
Hierbei gelten klare Regelungen, die alle zwei Jahre neu in der Pfändungstabelle veröffentlicht werden. Dort finden Sie Gehaltsstufen, nach denen sich Ihr Freibetrag berechnet. Bis zu einem Nettoeinkommen in Höhe von 1.140 Euro monatlich kann nichts gepfändet werden. Diese Untergrenze steigt automatisch an, wenn Sie Verpflichtungen haben, etwa weil Sie Kinder, einen geschiedenen Partner oder pflegebedürftige Angehörige versorgen müssen. Sollten Sie mit Ihrem Freibetrag nicht auskommen, lässt sich dieser in Ausnahmefällen erhöhen. In solchen Fällen müssen Sie Zusatzkosten durch Krankheiten oder Ähnliches nachweisen. Ein ausschweifender Lebenswandel wird natürlich nicht angerechnet.
Bei der Kontopfändung gelten dieselben Freigrenzen, unter denen nicht gepfändet werden darf. Ebenso muss ein gerichtlicher Titel zur Pfändung vorliegen. Allerdings geht Gläubiger Nummer 1 leer aus, wenn Gläubiger 2 bereits den pfändbaren Teil Ihres Gehalts bei Ihrer Arbeitsstätte in vollem Umfang „abschöpft“. Daher ist die Pfändung Ihres Lohns zielführender und aussichtsreicher als die Ihres Kontos. Wo sich der Gläubiger letzten Endes sein Geld holt, bleibt ihm selbst überlassen.
Ihr Arbeitgeber hat anhand der Pfändungstabelle genau auszurechnen, wie viel Geld er an Ihren Gläubiger zu überweisen hat, bevor Sie das restliche Gehalt bekommen. Er gilt als Drittschuldner und ist gesetzlich zur gewissenhaften Mitarbeit verpflichtet. Nimmt er seine Verpflichtung zu ungenau oder verweigert er sich, macht er sich schadenersatzpflichtig.
Sollte es sich um eine einmalige Lohnpfändung handeln, sind Sie vor einer Kündigung sicher. Ihnen dürfen für den Mehraufwand der Berechnung seitens Ihres Arbeitgebers auch keine Kosten entstehen. Wiederholen sich solche Zwangsmaßnahmen, steht Ihrem Arbeitgeber unter Umständen durchaus das Recht zu, sich von Ihnen zu trennen.
Eine Lohnpfändung wird zunächst Ihnen und dann Ihrem Arbeitgeber zugestellt. Als Erstes sollten Sie die Berechtigung prüfen, also ob die Forderung der Richtigkeit entspricht oder womöglich ein Fehler vorliegt. Steht die Pfändung zurecht an und Ihnen fehlen die Mittel, um diese abzuwenden, informieren Sie Ihren Arbeitgeber darüber. Teilen Sie ihm exakt mit, ob und welche Unterhaltspflichten Sie zu tragen haben. Prüfen Sie anhand der Pfändungstabelle, ob Ihnen der korrekte Betrag für die Schuldentilgung abgezogen wird. Ist das nicht der Fall und Sie erhalten versehentlich „zu viel“ Gehalt, riskiert Ihr Arbeitgeber eine Klage des Gläubigers.
Unpfändbar sind Bezüge, die bei der Berechnung Ihres pfändbaren Gehaltsanteils ausgenommen sind. Dazu gehören unter anderem die Blindenzulagen, Gnaden- oder Sterbebezüge aus Ihrem Arbeitsverhältnis, Erziehungs- sowie Studienbeihilfen, vermögenswirksame Leistungen, Bezüge aus auswärtiger Arbeit, Prämien für Ihre Unternehmenstreue, Aufwandsentschädigungen sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld bis zur Höhe von 500 Euro. Ebenso bleiben von der Lohnpfändung Beiträge für die Altersvorsorge, Auslösungsgelder, Gefahren- und Erschwerniszulagen sowie Geburts- oder Heiratsbeihilfen verschont.
Sie können sich anwaltliche Unterstützung holen oder an eine gewerbliche Schuldnerberatung wenden. Dafür werden Sie jedoch zur Kasse gebeten. Unser Tipp gilt daher nicht gewerblichen Schuldnerberatungen, die ihre Leistungen unentgeltlich oder günstig anbieten. Welche dafür in Ihrer Nähe zuständig ist, können Sie hier herausfinden. Dort wird Ihnen ebenso kompetent weitergeholfen wie bei gemeinnützigen Organisationen. Hierzu zählen etwa die Caritas oder das Rote Kreuz. Bringen Sie etwas Wartezeit mit und informieren Sie sich bei den jeweiligen Stellen zunächst telefonisch. Eine professionelle Schuldnerberatung stellt den ersten Schritt in die richtige Richtung dar.