Reise mit Mängeln: So mindern Sie den Preis

Reisemangel - was tun?

Bei Reisebuchungen versprechen die Aussichten im Prospekt oftmals weit mehr als die Realität am Urlaubsort einhält: Baustellenlärm statt idyllischer Ruhe, der Balkon ist zur vielbefahrenen Straße hin ausgerichtet und nicht Richtung Meer und anstelle des versprochenen Zugangs zum Strand sind es bis dorthin dann doch etliche Stationen mit dem Bus-Shuttle. Erleben Sie solche unangenehmen Beispiele im Urlaub, kann sich dieser schnell zum Albtraum entwickeln. Ihnen steht jedoch im Nachhinein das Recht auf Reisepreisminderung zu, wenn Sie richtig handeln. Auch wenn Sie der Urlaub durch einen Reisemangel mehr nervt als entspannt, sollten Sie deswegen keinen vorschnellen Fehler machen. Wie Sie richtig vorgehen und was es zu beachten gilt, lesen Sie in diesem Artikel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Reisemangel muss immer zeitnah und direkt vor Ort reklamiert werden
  • Reiseveranstaltern steht zunächst die Gelegenheit der Mängelbeseitigung zu
  • Dokumentieren Sie jeden Reisemangel und tauschen Sie Daten mit Mitreisenden
  • Ansprüche können Sie noch einen Monat nach der Reise geltend machen
  • Ab dem Buchungsdatum 01.07.2018 gilt diese Frist für 2 Jahre
  • Bewahren Sie kühlen Kopf und lassen Sie sich den Aufenthalt nicht verderben

Woran Sie einen Reisemangel erkennen

Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, in der mindestens zwei Leistungen enthalten sind, entstehen Ihnen Rechte aus Ihrem Reisevertrag. Sind zum Beispiel Hotel sowie Flug Bestandteil Ihrer Buchung, können Sie bestimmte Unannehmlichkeiten vor Ort als Reisemängel geltend machen. Solche sind in der Regel bei der Verpflegung, der Qualität Ihrer Unterkunft, dem Transport oder sonstigen Leistungen zu finden. Bei Letzterem können das versprochene Ausflugstrips oder saubere Strände in Hotelnähe sein, die es so nicht gibt. Es kommt nicht selten vor, dass ein Prospekt höhere Erwartungen weckt als dass diese nachher tatsächlich auch erfüllt werden. Beginnen Sie also bereits beim Planen Ihrer Reise mit dem genauen Studieren der Angebote und bedenken Sie, was sich zwischen den Zeilen oder hinter traumhaften Aufnahmen verbergen könnte.

Ist vom „Meerblick“ die Rede, so reicht es rein rechtlich betrachtet schon aus, wenn Sie das Meer von einem Zipfel Ihres Balkons bereits erspähen können. Unter „familienfreundlicher Hotelatmosphäre“ lässt sich mit nichts anderem rechnen als mit vielen Kindern, die am Hotelpool naturgemäß eine Menge Lärm verursachen. Wenn Sie das von Anfang an mit einkalkulieren oder solche Reiseangebote meiden, können Sie sich bereits vor dem Abflug mögliche „Störfaktoren“ ersparen. Ebenfalls kann die Zimmer- oder Hotelausstattung durchaus von den Bildern abweichen, mit denen ein Reiseveranstalter seine Angebote bewirbt.

Unterstellen Sie dann nicht sofort arglistige Täuschung, aber gehen Sie gegen Reisemängel dennoch besonnen vor. Das gilt immer dann, wenn Sie das Gefühl haben, Ihnen wurde grundsätzlich mehr Komfort für Ihre Erholung versprochen als das am Ende tatsächlich der Fall ist. In manchen Situationen kann es sein, dass der Reiseveranstalter selbst noch gar nicht bemerkt hat, dass beispielsweise das Licht in Ihrem Badezimmer defekt ist oder sich ein Fenster nicht mehr richtig öffnen lässt. Allerdings sollen an dieser Stelle keine gravierenden Reisemängel wie Baustellenlärm oder mangelhafte Qualität beim Essen kleingeredet werden.

Ein Reisemangel kann durchaus als solcher auch gewertet werden, wenn vor Ort alles in bester Ordnung war. Zwei Beispiele, die sogar zur Rückerstattung des vollen Reisepreises führen können, belegen das exemplarisch:

  1. Auch wenn den Reiseveranstalter keine unmittelbare Schuld trifft, gilt ein Verkehrsunfall während des Hoteltransfers beispielsweise als Reisemangel. Ziehen Sie sich dadurch Verletzungen zu, mit denen Sie die weiteren Reiseleistungen nicht mehr wahrnehmen können, kann das zur Rückerstattung des kompletten Betrags führen.
  2. Werden Reiseleistungen im Wesentlichen abgeändert oder erhöht sich Ihr Reisepreis um mindestens 5%, so haben Sie das Recht, von der Reise zurückzutreten, sofern diese vor dem 01.07.2018 gebucht wurde. Für Reisebuchungen nach diesem Datum beträgt die Erhöhung 8%, um dasselbe Recht in Anspruch zu nehmen. Veränderte Reisebedingungen und nachträgliche Preisanpassungen müssen so gestaltet sein, dass Sie Ihnen gegenüber weiterhin zumutbar sind.

Kommt es zum Äußersten und Sie verklagen den Reiseveranstalter aufgrund eines Reisemangels, können sich daraus mitunter kuriose Urteile ableiten. Von Fall zu Fall gehen diese für den Kläger pro und contra aus. So kann der Reiseveranstalter in die Pflicht genommen werden, wenn in Ihrem Hotel plötzlich Nackte auftauchen. Ein anderer Richter hingegen sieht nicht einmal dann eine Mitschuld des Veranstalters, wenn Sie während des Transfers zum Hotel ausgeraubt werden.

Wie Sie am besten auf einen Reisemangel reagieren

Stellen Sie im Urlaub vor Ort einen Reisemangel fest, so müssen Sie zeitnah und richtig handeln. Kleinigkeiten wie eine defekte Klimaanlage oder kein heißes Wasser in der Dusche stellen bereits Mängel dar, bei denen Sie aktiv werden sollten.

Informieren Sie daher umgehend die Reiseleitung oder den Veranstalter und bitten Sie um die Beseitigung. Diese sollte in einem angemessenen Zeitrahmen stattfinden. Ihre Mitwirkungspflicht besteht vor dem Gesetz in dieser rechtzeitigen Anzeige vorhandener oder auftretender Unannehmlichkeiten. Sind Reisemängel verheerender, wie etwa die Lage des Zimmers zum lärmenden Hinterhof anstatt mit Meerblick, weisen Sie den Veranstalter darauf hin und bestehen Sie auf eine Unterbringung, ähnlich wie im Reiseprospekt versprochen.

Wichtig hierbei ist, dass Sie vorhandene Reisemängel stets als Videos oder durch Fotos dokumentieren. Ebenso sollten alle Beschwerden dem Reiseveranstalter gegenüber schriftlich mitgeteilt werden, da solche Nachweise im Nachhinein belastbarer sind als mündliche Absprachen. Werden Ihre Anliegen nicht zu Ihrer Zufriedenheit behoben oder sogar ganz ignoriert, besteht für Sie nach der Reise ein Anrecht auf Reisepreisminderung. Um ganz auf Nummer sicher zu gehen, sprechen Sie diesbezüglich auch Mitreisende auf bestehende Probleme an und tauschen Sie die Kontaktdaten aus. Über Ihre Fotos hinaus können andere Touristen die Ihnen aufgetretenen Reisemängel auf diese Weise auch nachträglich noch bezeugen.

Ihre Mitwirkungspflicht kommt auch dann zum Tragen, wenn Sie zum Beispiel keinen Mietwagen bekommen, obwohl dieser im Reiseumfang zugesagt wurde. In solch einem Fall müssen Sie bei Bedarf selbst für einen Ersatz sorgen, der allerdings angemessen zu sein hat. Die entstandenen Kosten können Sie nachträglich selbstverständlich auch zurückfordern. War im Reiseangebot von einem Kleinwagen die Rede, sollten Sie sich zur Wahrung aller Rechte auf Reisepreisminderung dann allerdings keine Luxuslimousine ausleihen und diese in Rechnung stellen.

Seriöse Reiseveranstalter erkennen Sie daran, dass diese Ihnen bereits bei der Ankunft einen Beschwerdemanager vorstellen oder Ihnen Stellen vor Ort nennen, an die Sie sich bei Unannehmlichkeiten wenden können. Bekommen Sie zusätzlich einen Vordruck für auftretende Reisemängel ausgehändigt, spricht das bereits am ersten Tag für die Qualität Ihres Reiseorganisators.

Anhaltspunkte zur Berechnung Ihrer Reisepreisminderung

Sie haben die Reise hinter sich und die Reisemängel dokumentiert? Nun gilt es, diese preislich einzuordnen – also wieviel Reisepreisminderung Sie für welchen Reisemangel schlussendlich geltend machen können.

Wir stellen Ihnen im Folgenden 4 Tabellen vor, aus denen Sie einen Wert ableiten können, um sich einen ersten Eindruck zu verschaffen. Alle Tabellen geben Auskunft über Reisepreisminderungen, wie sie Gerichte an Fallbeispielen in jeweiligen Urteilen gesprochen haben. Daraus ergibt sich für Ihren Fall jedoch lediglich ein Richtwert, denn jedes Urteil stellt immer einen individuellen Einzelfall dar. Orientieren Sie sich daran und nehmen Sie in Ihrem vorliegenden Fall nicht jeden Minderungswert für bare Münze. Auch Rechtsanwälte und Reiseveranstalter nutzen solche Aufstellungen lediglich als Grundlage für die Berechnung möglicher Reisepreisminderungen.

  1. Die Frankfurter Tabelle
    Die Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung war sozusagen der Ur-Meter und die Erste ihrer Art. In den 1980er Jahren erstellt, dient sie seither Reisegeschädigten, sich eine Vorstellung bezüglich prozentualer Preisminderungen zu verschaffen. Damit sollte das Reiserecht transparenter und für Betroffene zugänglicher werden. Der Schwachpunkt ist neben dem Alter der Angaben vor allem, dass die angegebenen Reisepreisminderungen allesamt auf Urteilen des Frankfurter Landgerichts beruhen. Die Vergangenheit zeigte jedoch, dass andere Gerichtsurteile davon teils deutlich abweichen konnten und dies nach wie vor können.
  1. Die Kemptener Tabelle
    Seit 1998 existiert die Kemptener Reisemängeltabelle. Diese Zusammenstellung verweist auf Urteile zur Reisepreisminderung, die in ganz Deutschland gesprochen wurden. Damit ist sie etwas repräsentativer und zudem auf einem aktuelleren Stand als die Frankfurter Tabelle. Zielgruppe sind hier hauptsächlich Pauschaltouristen, Reiseveranstalter sowie Fachanwälte.
  1. Die Tabelle des ADAC
    Ebenfalls mit bundesweiten Beispielen zur Rechtsprechung in Sachen Reiserecht arbeitet die ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln. Sie ist die jüngste Tabelle zum Thema Reisepreisminderung und führt bei einigen Rubriken gleich mehrere Urteile zu ein und demselben Mängelbeispiel auf. Dadurch wird ersichtlich, wie beispielsweise 3 Gerichte ein und denselben Sachverhalt bewertet haben.
  1. Die Würzburger Tabelle
    Mit den immer stärker im Trend liegenden Schiffsreisen beschäftigt sich die Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten. Diese ist auf dem neuesten Stand und schildert beispielhafte Sachverhalte sowie sich daraus eventuell ableitende Ansprüche für Ihre Reisepreisminderung. Auch hier werden in vielen Beispielfällen mehrere Urteile als Referenz mit angegeben. Liegt Ihnen ein Reisemangel während einer Hochsee- oder Flusskreuzfahrt vor, ist diese Auflistung eine hilfreiche und nutzerfreundliche Richtschnur, um sich über mögliche Reisepreisminderungen für Ihren Fall zu informieren.

Sowohl die Kemptener Tabelle als auch die des ADAC sind wesentlich umfangreicher als die Frankfurter Tabelle. Orientieren Sie sich also besser an diesen beiden Modellen, um sich einen Überblick in Sachen möglicher Reisepreisminderungen zu verschaffen. Ein weiterer positiver Aspekt ist der, dass in diesen auch Sachverhalte zu finden sind, in denen Sie als Kläger vor Gericht leer ausgehen können. Nicht zuletzt sind sowohl die Kemptener Tabelle als auch die ADAC-Alternative in den beispielhaften Gerichtsurteilen aktueller.

Berechnen Sie Ihre Reisepreisminderung angemessen

Sind bei Ihrer Reise gleich mehrere Mängel aufgetreten, sollten Sie diese anhand der Tabellen keinesfalls nachschlagen und die Prozentwerte einfach zusammenaddieren.

Beispiel: Sie gehen nach der Frankfurter Tabelle vor und monieren bei Ihrem Urlaub die langen Wartezeiten beim Essen (5 – 15% Preisminderung), einen schmutzigen Strand (10 – 20% Preisminderung), sowie Lärm in der Nacht (10 – 40% Preisminderung).

Gehen Sie strikt nach den prozentualen Höchstwerten, könnten Sie sich 75% Reisepreisminderung erhoffen. Das wird allerdings eine unrealistische Rechnung, denn hier bündeln Gerichte die Reisemängel, nachdem diese einzeln gewichtet wurden. Sie werden im Normalfall also nicht damit rechnen können, in solche einem Verfahren drei Viertel Ihres Reisepreises zurückerstattet zu bekommen. Verwenden Sie daher besser alle Tabellen nur als grobe Richtschnur und nicht als Basis, auf der Ihr Urteil später 1:1 beruhen wird.

Bis zu 75% Reisepreisminderung sind für Sie jedoch dann realistisch, wenn Sie beispielsweise in einem halbfertigen Hotel untergebracht wurden. Das Amtsgericht Hannover (Az. 531 C, 3416/00) gab einem Kläger Recht, der in seinem Urlaubshotel noch nicht eröffnete Restaurants und Poolanlagen vorfand sowie Bauschutt und -lärm ertragen musste. Um 20 bis 35% lässt sich Ihr Reisepreis nachträglich noch mindern, wenn Teile der Anlage unbenutzbar waren und Sie tagsüber permanent Baustellenlärm hinnehmen mussten (Landgericht Hamburg, Az. 317 S, 72/01).

Nicht als Reisemangel geltend machen können Sie dagegen landestypische Gegebenheiten. Dazu zählen beispielsweise Hochzeitsfeiern oder andere traditionelle Veranstaltungen, die Lärm verursachen. Hinzunehmen haben Sie weitere Beeinträchtigungen wie schlechtes Wetter, geringfügige Flugverspätungen, im Urlaubsland heimische Fluginsekten oder auch ausbleibender Schnee in einem Skiurlaub, wenn nicht ausdrücklich eine „Schneegarantie“ versprochen wurde.

Kontaktieren Sie den Veranstalter nach Ihrem Urlaub

Liegen beide Sachverhalte so vor, dass Sie 1.) Reisemängel in Ihrem Urlaub hatten und 2.) diese auf Ihre Nachfrage hin nicht behoben wurden, suchen Sie nach Ihrer Ankunft in der Heimat den Kontakt mit dem Reiseveranstalter. Zunächst müssen Sie bei Ihrer Reklamation keinen bestimmten Betrag zurückfordern. Setzen Sie den Organisator Ihrer Reise auf alle Fälle aber ausführlich ins Bild.

Beschreiben Sie jeden Reisemangel so gut es Ihnen möglich ist im Detail und belegen Sie Ihr Bemühen vor Ort um Regulierung widerfahrener Unannehmlichkeiten. Im Idealfall stellen Sie versprochene Leistungen durch Screenshots oder Prospekte mit der Realität gegenüber, nach der Sie Ihre Urlaubsreise gebucht hatten. Halten Sie sich an die einmonatige Frist, nach der Ihre Ansprüche auf Reisepreisminderung beim Organisator einzugehen haben. Diese Frist wurde für alle vor dem 01.07.2018 gebuchten Reisen auf 2 Jahre verlängert. Schicken Sie daher alles auf dem Postweg als Einschreiben oder per Email mit Lesebestätigung. Machen Sie Ihr Unbehagen auf freundlichem Wege deutlich, formulieren Sie dabei aber Ihren Wunsch nach einer Reisepreisminderung und warten Sie auf die Reaktion. Jetzt ist der Veranstalter ihrer Reise in der Pflicht zu reagieren.

In vielen Fällen zeigen sich Reiseveranstalter kulant und gewähren Ihnen nachträglich aufgrund entstandener Unannehmlichkeiten eine gewisse Reisepreisminderung. Alternativ kann auch die Entschädigung in Form von Reisegutscheinen erfolgen. Passiert das zu Ihrer Zufriedenheit, bleiben Sie dem Anbieter schließlich auch als potentieller Kunde erhalten. Zudem erspart sich der Veranstalter durch die außergerichtliche Einigung mit Ihnen unter Umständen einen Imageschaden.

Schlagen Ihre Versuche fehl und eine Einigung kommt trotz allem nicht zustande, hilft es noch, sich an die Verbraucherschutzzentrale zu wenden. Als letzte Instanz sollten Sie einen Anwalt aufsuchen, der sich Ihrer Sache annimmt. Dafür gilt es Ihrerseits noch einmal, Ihre Ansprüche genau zu prüfen. Somit vermeiden Sie womöglich einen Rechtsstreit, der gegen Sie entschieden wird und neben einem enttäuschenden Urlaubserlebnis weitere Kosten verursacht.

Fazit

Bemerken Sie in Ihrem Urlaub Unannehmlichkeiten, sind zunächst Sie am Zug: gehen Sie direkt zu Ihrem Veranstalter vor Ort und reklamieren Sie auftretende Reisemängel. Dokumentieren Sie diese in jedem Fall und halten Sie alles, was damit zusammenhängt, in Schriftform fest. Damit werden Sie Ihrer Beweispflicht gerecht, sollten Sie hinterher eine Reisepreisminderung anstreben. In jedem Fall ist es hilfreich, Sachlichkeit und Gelassenheit an dieser Stelle nicht über Bord zu werfen. Indem Sie Kleinigkeiten nicht zum großen Ärgernis werden lassen, schonen Sie zusätzlich Ihre Nerven für das bisschen Zeit, welches Ihnen an Urlaub im Jahr zur Verfügung steht.

Indem Sie anderenorts keine „deutsche Gründlichkeit“ erwarten, sollen Sie sich aber gleichzeitig auch nicht alles gefallen lassen. Halten Sie sich an Ihre Mitwirkungspflicht, stehen die Chancen auf eine anschließende Reisepreisminderung bei begründeten Reisemängeln auf Kosten von Komfort oder Erholung vor hiesigen Gerichten nicht schlecht. Allerdings bieten entsprechende Tabellen nur Richtwerte an, die im Einzelfall ganz anders angesetzt werden können. Ein Richter hat als letzte Instanz zu entscheiden, inwieweit Einschränkungen zumutbar waren oder Ihre Beeinträchtigung tatsächlich Grund zum Klagen gibt. Bedenken Sie den alten Spruch, wonach Sie auf hoher See und vor Gericht ausschließlich in Gottes Hand sind – aber versuchen Sie Ihr Bestes, den nächsten Urlaub in vollen Zügen zu genießen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

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