Als Student können Sie monatlich mit bis zu 735 Euro an BAföG -Unterstützung rechnen. Allerdings bleibt die Mehrheit der Studierenden unter diesem Höchstsatz. Unabhängig davon gibt es Regelungen, wieviel Sie sich mit BAföG-Anspruch nebenbei dazuverdienen dürfen. Überschreitet Ihr Einkommen diese Grenze, kann das unangenehm teuer für Sie werden. In unserem Artikel erhalten Sie einen Überblick darüber, welches Einkommen Sie als BAföG-Empfänger neben Schule oder Studium erzielen dürfen. Indem Sie ein paar einfache Regeln befolgen und nicht zu viel verdienen, vermeiden Sie Abzüge und haben mehr von Ihrem Geld.
Inhaltsverzeichnis
Der Freibetrag regelt den Zuverdienst
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz ist besser bekannt unter seiner Abkürzung BAföG. Darin ist die finanzielle Versorgung von Studenten, Schülern und Auszubildenden geregelt, die einen Anspruch auf Unterstützung besitzen. Solange es sich nicht um elternunabhängiges BAföG handelt, berechnet sich die Höhe der staatlichen Zahlungen über das Einkommen der Eltern. Besteht ein solcher Anspruch, gelten beim Nebenverdienst Regeln, die sich auf die Verhältnisse des Antragstellers beziehen. Die Wichtigste stellt dabei der sogenannte Freibetrag dar. Dieser ergibt sich aus der Summe, die Sie sich zusätzlich zum BAföG dazuverdienen dürfen.
Grundsätzlich dürfen sich BAföG-Empfänger pro Jahr 5.400 Euro aus nichtselbständiger Arbeit erwirtschaften, ohne dass Abzüge zu befürchten sind. Unabhängig davon, ob diese Einnahmen über einen Neben- oder Minijob, als Werkstudent oder Praktikant generiert werden, kommen Sie damit umgerechnet auf durchschnittlich 450 Euro im Monat. Die monatlichen Einnahmen dürfen dabei immer variieren, so lange sie über den Bewilligungszeitraum von 12 Monaten die 5.400 Euro nicht übersteigen. Der Gedanke dahinter ist der, dass Ihre Ausbildung weiterhin im Vordergrund steht und das Hauptaugenmerk nicht auf dem Geldverdienen liegt. Aus dem gleichen Grund ist es einem Bezieher von BAföG-Leistungen untersagt, während der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden pro Woche zu arbeiten.
BAföG-Leistungen können zurückgefordert werden
Nach jedem abgelaufenen Jahr der Bewilligung wird das BAföG-Amt Ihre erzielten Einkünfte überprüfen. Sollten Sie als Empfänger Ihren jährlichen Freibetrag überschritten haben, werden Ihnen Leistungen rückwirkend abgezogen. Nehmen wir an, Sie kamen durch Nebeneinkünfte in den vergangenen 12 Monaten Ihres Bezugs auf 5.520 Euro statt der erlaubten 5.400 Euro, haben Sie diese Differenz zurückzuerstatten. Bei diesen 120 Euro wären das dann immerhin 10 Euro monatlich, die der Staat von Ihnen zurückverlangt. Indem Sie sich also an den Freibetrag halten, vermeiden Sie nicht nur Ärger, sondern auch, dass Sie letztlich „umsonst“ gearbeitet haben oder Ihr künftiger Anspruch sogar geringer angesetzt wird. Je mehr Sie im Zeitraum Ihrer Bewilligung über Ihren Freibetrag hinaus verdient haben, desto höher fällt letzten Endes auch Ihr Abzug aus.
Was darüber hinaus für die Einhaltung der Freibetragsgrenze spricht, sind die sozialen Abgaben für die Pflege- und Rentenversicherung sowie den Beiträgen an Ihre Krankenkasse. Diese können Ihnen teilweise als finanzielle Last anfallen, wenn Sie sich nicht an den vorgeschriebenen Freibetrag halten. Beachten Sie, dass ein mögliches Weihnachts- oder Urlaubsgeld aus Ihrer Nebenbeschäftigung ebenfalls in die Berechnung mit einfließt.
Der Freibetrag hängt von Ihnen ab
Die Faustregel, wonach Sie als lediger Leistungsempfänger ohne Kinder nicht über 450 Euro Nebenverdienst im Monat gelangen dürfen, kennt zahlreiche Ausnahmen. Über diese sollten Sie sich bewusst sein, bevor Sie einen BAföG-Antrag stellen. Ein solches Formular ist in der Regel alle 12 Monate neu auszufüllen. Darin müssen Sie unter anderem auch eine Prognose zu Ihrem voraussichtlichen Nebeneinkommen während des anstehenden Bewilligungszeitraumes machen.
Das gilt für Selbständige mit BAföG-Anspruch
Wer als BAföG-Empfänger neben dem Studium Geld aus selbständiger Arbeit verdient, muss eine andere Obergrenze beachten. Über den gesamten Bewilligungszeitraum liegt der Freibetrag bei 4.410 Euro im Jahr. Diese Summe bezieht sich auf den Gewinn vor Steuern und ergibt auf den einzelnen Monat umgelegt 367,50 Euro. Liegen die Einnahmen höher, wird die Differenz vom BAföG abgezogen. Die notwendige Berechnung fällt bei Selbständigen dabei etwas komplizierter aus. Zunächst können die 1.000 Euro Werbungskostenpauschale nicht angerechnet werden, die Sozialpauschale von 21,2% hingegen schon. Der Gewinn lässt sich allerdings durch Kosten für Ihr Gewerbe als Selbständiger schmälern, bevor er in die Berechnung einfließt. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der 12-monatige Bewilligungszeitraum häufig nicht über ein Kalenderjahr erstreckt, sondern ab dem Zeitpunkt der Antragstellung startet, beispielsweise dem 1. April. Die Grundlage, wonach das BAföG-Amt den Gewinn (also die Einnahmen) berechnet, bildet die Bilanz, welche auch für die Steuererklärung herangezogen wird.
Eltern oder Verheiratete haben höhere Freibeträge
Beziehen Sie BAföG und haben eigene Kinder, steigt der Freibetrag um 520 Euro pro Monat und Kind. Bestehen für das Kind Unterhaltsverpflichtungen durch einen Partner, wird diese Zahlung von den 520 Euro abgezogen.
Bei BAföG-Empfängern, die bereits verheiratet sind oder in einer eheähnlichen Partnerschaft leben, kommt zum bereits bestehenden Freibetrag eine Erhöhung von monatlich 570 Euro hinzu. Auch hier wird wieder die Gesamtsituation betrachtet und mit eingerechnet. Das Einkommen Ihres Partners kann die möglichen 570 Euro beeinflussen, indem es diesen zusätzlichen Freibetrag reduziert.
Bei Bildungsgebühren gilt ein Härtefreibetrag
Werden für die Ausbildung Abgaben fällig, lassen sich diese auf den Freibetrag für das BAföG anrechnen. Durch die Beantragung des Härtefreibetrags sind maximal 260 Euro monatlich mehr für Sie an Nebeneinkünften drin. Voraussetzung dafür ist, dass Sie an einer Bildungseinrichtung Studiengebühren oder Schulgeld zu bezahlen haben. Wenn solche Bildungsgebühren jedoch unter dem Maximalbetrag von 260 Euro liegen, verringert sich Ihr Freibetrag wiederum und passt sich den Abgaben an. Der obligatorische Semesterbeitrag oder ähnliche Studienbeiträge, wie sie an Hochschulen immer anfallen, sind von dieser Regelung allerdings ausgenommen.
Was das BAföG-Amt unter Einkommen versteht
Häufig sind BAföG-Bezieher während des Studiums oder der Ausbildung in einem Alter, wo ihnen noch staatliche Leistungen wie etwa das Kindergeld zustehen. Bestimmte Geldleistungen werden die Freibetragsgrenze für den BAföG-Anspruch nicht tangieren, andere hingegen schon. Was genau durch das Amt als Einkommen angesehen wird, lässt sich auf den ersten Blick schwer erkennen und nicht immer genau unterscheiden. Generell ist dieses Thema in § 21 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geregelt. Hier eine Auflistung, welche Bezügen für das BAföG-Amt als Einkommen eine Rolle spielt und was nicht.
Das Waisengeld kann als Einkommen zählen
Besteht neben dem Anspruch auf BAföG noch eine zusätzliche Waisenrente, gelten dafür zwei unterschiedliche Freibeträge. Besuchen Sie eine (Berufs-)Fachschule, die keinen Berufsabschluss voraussetzt, so steht Ihnen für das Waisengeld ein Freibetrag in Höhe von 180 Euro pro Monat zu, die nicht angerechnet wird. Liegt die Rente über diesem Betrag, wird sie Ihnen als Einkommen angerechnet. Für Studierende oder Schüler sowie alle anderen Auszubildenden beträgt diese Obergrenze 130 Euro im Monat.
Bei Stipendiaten entscheidet die Art der Förderung
Ein leistungs- oder begabungsabhängiges Stipendium wird nicht als Einkommen angesehen, solange es unter einem monatlichen Durchschnittswert von 300 Euro liegt. Erst darüber beeinträchtigt es den BAföG-Freibetrag. Allerdings besteht auch hier wieder eine Ausnahme. Beziehen Sie in solchen Fällen beispielsweise 330 Euro als monatliches Stipendium, müssten davon eigentlich 30 Euro als Einkommen verrechnet werden. Sind diese 30 Euro allerdings für die Ausgabe an Büchern oder Ähnlichem zweckgebunden, so werden solche Beträge nicht als Einkommen berücksichtigt.
Dagegen werden Stipendien sowie alle anderen Ausbildungsbeihilfen, die rein aus sozialen Gründen an BAföG-Empfänger gezahlt werden, in vollem Umfang als Einkommen angesehen. Diese dienen der Sicherung des Lebensunterhalts und erfüllen daher denselben Zweck wie das BAföG selbst.
Diese Einnahmen werden sonst noch angerechnet
Staatliche Sozialleistungen wie etwa Krankengeld, Arbeitslosengeld I und auch das Elterngeld ab einer gewissen Höhe gelten ebenfalls als Einkommen und werden auf den Freibetrag angerechnet. Hierbei besteht ebenso wenig Spielraum wie etwa bei einer Unterhaltsleistung eines dauerhaft von Ihnen getrennt lebenden oder geschiedenen Partners.
Einmalige Abfindungszahlungen ehemaliger Arbeitgeber zählen ebenfalls in vollem Umfang als Einnahmen. Damit schränken auch solche Zahlungen Ihren Freibetrag ein, der das erlaubte Zusatzeinkommen regelt. Sollten Sie Einkünfte aus Verpachtung oder Mieteinnahmen haben, gilt dasselbe. Gleichermaßen fallen auch Zinserträge aus bestehenden Kapitalanlagen als anzurechnendes Einkommen für Sie ins Gewicht.
Was nicht als Einkommen angerechnet wird
Von bestimmten Zahlungen können Sie profitieren, da diese nicht als Einkommen betrachtet werden. Damit treten sie bei der Berechnung Ihres BAföG-Anspruches in den Hintergrund und werden erst recht nicht Ihren Freibetrag beeinträchtigen. Solche Einnahmen dienen häufig Ihrer Grundsicherung oder können über ein ehrenamtliches Engagement geltend gemacht werden. Wenn eine Einnahme nicht oder erst ab einer gewissen Grenze als solche gewertet wird, hat das keine Auswirkungen auf Ihren Freibetrag.
Die Grundsicherung gilt nicht als Einkommen
Soziale Leistungen, die Ihnen als Grundsicherung dienen, werden durch das BAföG-Amt nicht als Einkommen angesehen. Dazu gehören beispielsweise das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe oder bis zu gewissen Grenzen auch das Elterngeld. Letzteres hängt mit der Anzahl der Kinder sowie Ihren individuellen Verhältnissen ab. In dem Zusammenhang kann auch das Mutterschaftsgeld im bestimmten Rahmen von der Berechnung auf den Freibetrag ausgenommen sein, ebenso das Wohngeld.
Studienkredite und Kindergeld verschonen Ihren Freibetrag
Des Weiteren gelten zweckgebundene Studien- oder Bildungskredite nicht als Einkommen, das Ihren Freibetrag einschränkt. Ein solches Darlehen wird als Ihre Privatangelegenheit betrachtet. Außerdem hätten Sie aufgrund der Tilgungszinsen sowie Verschuldung mit dem limitierten Grundfreibetrag ausschließlich nur Nachteile. Wenn Ihnen als unter 25-jähriger noch Kindergeld zusteht, gilt hierfür dasselbe. Bekommen Sie finanzielle Unterstützung durch Angehörige, entfällt eine Einkommensanrechnung ebenfalls. Das gilt nicht nur für Ihre Eltern und Verwandte, sondern auch für den Fall, dass Unterhaltszahlungen von Seiten eines Partners bestehen. Dieser darf dann allerdings nicht dauerhaft getrennt von Ihnen leben.
Ein Engagement erhöht Ihren Freibetrag
Eine letzte Besonderheit stellt dabei die sogenannte Übungsleiterpauschale dar. Dabei erzielen Sie Einkünfte, die bis zu einer Gesamthöhe von 2.400 Euro im Jahr sozialversicherungs- und steuerfrei sind. Bis zu dieser Grenze können Sie also dazuverdienen, ohne dass darunter Ihr BAföG-Anspruch leidet oder der Freibetrag beeinträchtigt wird. Solche Einkommen unterliegen der Auflage, dass sie aus Nebentätigkeiten erzielt werden, die Sie für kirchliche, wohltätige oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen leisten. Beispiele dafür sind Engagements im Sinne eines Übungsleiters, Erziehers, Betreuers oder aufgrund von künstlerischen Tätigkeiten.
Vergleichbar damit ist die Ehrenamtspauschale, die pro Jahr 720 Euro beträgt. Auch diese fällt bei der Berechnung Ihres BAföG-Anspruches bis zu diesem Betrag nicht ins Gewicht. Solche nicht anzurechnenden Einkünfte ergeben sich für Sie zum Beispiel aus ehrenamtlichen Tätigkeiten in Vereinen, Pflegeeinrichtungen oder vergleichbaren Institutionen.
Eine umfangreiche Beratung ist immer zu empfehlen
Vorrangig gilt für Sie, dass Sie alle Ihre Einkünfte offenzulegen haben, um einen BAföG-Antrag erfolgreich zu stellen. Einkünfte für den anstehenden Bewilligungszeitraum müssen Sie in Form einer Prognose nennen Es ist unbedingt ratsam, alle Veränderungen Ihrer Haushaltssituation unverzüglich dem BAföG-Amt mitzuteilen. Damit umgehen Sie Schwierigkeiten oder mögliche Rückzahlungsauflagen im Nachhinein. Also behalten Sie als BAföG-Bezieher am besten Ihre Einkünfte im Auge und kontaktieren Sie die für Sie zuständige Stelle, sobald Sie feststellen, dass Sie über Ihren Freibetrag kommen, sich Änderungen ergeben oder Sie eine neue Tätigkeit annehmen.
Da die Regelungen zu Nebeneinkünften für BAföG-Empfänger mitunter unübersichtlich und kompliziert sind, bietet das zuständige Bundesministerium umfangreiche Beratungsangebote an. Über ein Kontaktformular können Sie sich unverbindliche Anfragen stellen oder Auskünfte einholen. Für die telefonische Beratung ist eine Hotline eingerichtet. Die gebührenfreie Servicenummer lautet 0800 2236341. Alle weiteren Informationen rund um das Thema BAföG können Sie selbstverständlich auch auf der Seite des Ministeriums für Bildung und Forschung nachlesen.
Fazit
Im Normalfall gilt für BAföG-Bezieher die folgende Faustregel: solange Sie es nicht aus selbständiger Arbeit erzielen, können Sie als lediger Single Nebeneinkünfte in Höhe von 450 Euro monatlich erwirtschaften. Bis zu diesem Freibetrag haben Sie weder Rückzahlungen, noch zukünftige Kürzungen Ihres BAföGs zu befürchten. Sind Sie Selbständiger oder haben Sie gar Kinder, gelten für Sie bereits ganz andere Bedingungen für Ihren Zuverdienst. Die gesetzlichen Bestimmungen ergeben Ihren Sinn dadurch, dass Auszubildende wie Studenten ihre Prioritäten auf den Bildungserwerb setzen und nicht hauptsächlich arbeiten gehen. Dementsprechend bietet der BAföG-Anspruch dafür Anreize, die mit Regeln kombiniert sind. Das betrifft etwa die Regelstudienzeit, aber auch das Ausmaß der Nebeneinnahmen.
Wer ein Anrecht auf die staatliche Förderung hat, sollte daher auch seinen Bildungsabschluss als Ziel über den Aufbau eines Vermögens stellen. Mit den zahlreichen Besonderheiten und Auflagen, die den Freibetrag zu Ihren Gunsten erhöhen können, wird das BAföG individuellen Situationen gerecht. Unabdingbar ist es daher vor einer Beantragung, sich über Ausnahmeregelungen beim Thema Freibetrag und Zusatzverdienst zu befassen. Denn nur wer sich vorab umfangreich zur eigenen Situation beraten lässt, behält den Überblick, spart sich am Ende Ärger und auch Geld.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Der Anspruch auf BAföG ergibt sich aus Ihrer finanziellen Situation und berechnet sich über das Einkommen Ihrer Eltern. Grundsätzlich besteht Anspruch für alle, die einen Studien- oder Schulabschluss anstreben sowie eine Ausbildung absolvieren und dafür eine finanzielle Unterstützung benötigen.
Ein Freibetrag wird über Pauschalen berechnet. Als Single ohne Kinder sollten Sie pro Jahr nicht mehr als 5.400 Euro aus nicht selbständiger Arbeit dazuverdienen. Darüber hinaus bestehen gesonderte Bestimmungen beispielsweise für Alleinerziehende, Selbständige oder Ehrenamtliche.
Das ist die Dauer, für die Ihnen BAföG zusteht. In der Regel beträgt diese ein ganzes Jahr ab der Antragstellung. Der Bewilligungszeitraum orientiert sich dabei nicht zwingend am Kalenderjahr. Nach Ablauf ist ein Folgeantrag zu stellen. Dabei müssen Sie Angaben zu eventuellen Nebenverdiensten machen und diese auch nachweisen.
Der Freibetrag gilt in der Regel über 450 Euro pro Monat, solange Sie keine Kinder oder einen Ehe- bzw. Lebenspartner haben. Verdienen Sie sich durch selbständige Arbeit etwas hinzu, ist Ihr Freibetrag geringer (im Schnitt monatlich 367,50 Euro) und der Nachweis erfolgt über Ihre Steuererklärung. Auch wenn Sie zum Beispiel Unterhaltsverpflichtungen haben, gelten andere Berechnungssätze. In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über Ihre Situation beraten lassen.
Haben Sie während Ihres Bewilligungszeitraumes durch Nebentätigkeiten mehr als den Freibetrag erwirtschaftet, müssen Sie „zu viel“ erhaltenes BAföG zurückerstatten. Das BAföG-Amt verpflichtet Sie dazu, Nebenverdienste umfangreich zu belegen und fordert im negativen Falle das zu viel verdiente Geld von Ihnen zurück. Zusätzlich kann es im negativen Fall Ihre künftigen Bezüge auch nach unten anpassen.
Als Einkommen können viele verschiedene Zahlungen in Frage kommen. Beispielsweise Erträge, die Sie aus Geldanlagen verzeichnen. Aber auch das Arbeitslosengeld I oder Unterhaltszahlungen von Ihnen getrennt lebender Partner und vieles mehr zählen dazu. Hauptsächlich sind damit allerdings Einkünfte gemeint, die Sie als BAföG-Empfänger durch Nebenbeschäftigungen erzielen. Hierbei gilt es, sich an individuelle Bestimmungen Ihres Freibetrages zu halten, um Rückzahlungsforderungen zu verhindern.
Leistungen, die Ihrer Grundsicherung dienen (Wohngeld, Sozialgeld etc.) sind nicht als Einkünfte im eigentlichen Sinne zu verstehen, wenn es um Ihren Freibetrag geht. Das BAföG wird auch nicht beeinflusst, wenn Sie noch Kindergeld erhalten oder (bis zu bestimmten Obergrenzen) eine Waisenrente. Bekommen Sie etwa Unterstützung durch Ihre Eltern oder den Partner, wird das ebenso wenig als Einkommen angerechnet.
Beim Stipendium gilt es grundsätzlich zu unterscheiden, ob es aus sozialen Motiven oder aufgrund Ihrer Begabung erteilt wurde. Bei Letzterem steht Ihnen in der Regel ein zusätzlicher Freibetrag von 300 Euro im Monat zu. Jeder Euro darüber gilt als Einkunft, außer er ist ausdrücklich an bestimmte Bildungszwecke gebunden. Als Einkommen hingegen wird ein Stipendium betrachtet, wenn es zu Ihrer Unterstützung aus rein sozialen Gründen gezahlt wird. Dann ist es vergleichbar mit der BAföG-Leistung selbst.
Unbedingt zeitnah. Informieren Sie am besten Ihren persönlichen Sachbearbeiter oder nehmen Sie über das Internet Kontakt mit der Behörde auf. Zu diesen Zwecken besteht auch eine Hotline (0800 2236341), die Ihre Anliegen behandeln und Sie beraten kann. Indem Sie das BAföG-Amt rechtzeitig ins Bild setzen, werden Sie Unannehmlichkeiten frühzeitig vermeiden und sich auch die passenden Tipps für Ihre Situation einholen können.
Was Ihr Vermögen anbelangt, gibt es auch hier einen Freibetrag. Dieser darf im Moment Ihres (Folge-)Antrags nicht über 7.500 Euro liegen. Das BAföG-Amt verlangt bei der Überprüfung Ihres Antrages entsprechende Nachweise von Ihnen.
Aus erster Hand und umfassend zu allen denkbaren Konstellationen informiert Sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung. Besuchen Sie dessen Internetseite, um sich über Ihre Situation sowie Ansprüche zu informieren. Zusätzlich und unverbindlich finden Sie im Netz auch sogenannte BAföG-Rechner. Diese können Sie nutzen, um sich einen ungefähren Überblick zu verschaffen. Was Ihnen letztlich zusteht, entscheidet allerdings das für Sie zuständige BAföG-Amt.