Jeder Eigentümer eines Grundstückes, oder einer Immobilie mit anteiliger Grundstücksfläche, hat in Deutschland Grundsteuer zu entrichten. Diese beruht auf dem geltenden Grundsteuergesetz und richtet sich in ihrer Höhe nach dem Wert des Grundstückes. Hier fließen natürlich mehrere Faktoren hinein, was den Wert betrifft, sodass die zu entrichtende Steuer letztendlich variiert. Eine einheitliche Regelung existiert nicht. Generell zählt die Grundsteuer zu den Realsteuern, welche von den zuständigen Gemeinden erhoben werden. Auch Teileigentum und Erbbaurechtsgrundstücke sind von der Grundsteuer nicht befreit.
Grundsteuer und Grunderwerbssteuer – das Gleiche?
Die Grundsteuer ist nicht mit der Grunderwerbssteuer zu verwechseln. Während die Grunderwerbssteuer nur einmalig beim Kauf einer Immobilie oder eines Grundstückes zu entrichten ist, fällt die Grundsteuer monatlich an, sobald man Eigentümer ist. Sie wird während der gesamten Dauer des Eigentumsbesitzes erhoben und kann nicht umgangen werden. Für die Grundsteuer können verschiedene Berechnungen herangezogen werden. Der Grund dafür sind die unterschiedlichen Bewertungen der Grundstücke, sodass Baugrundstücke anderes bewertet werden, als es bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen der Fall ist.
Objekt- und Sachsteuer nach Grundbesitz
Die zu entrichtende Steuer fließt in die zuständigen Gemeinden und basiert auf dem Grundgesetz. Auch der Bund kann von den Gesetzen der Grundsteuer Gebrauch machen, sodass man hier von einer bundeseinheitlichen Steuer spricht. Jede Gemeinde verwendet jedoch unterschiedliche Hebesätze.
Der Einheitswert der Grundsteuer
Grundlegend wird zwischen der Grundsteuer A und B unterschieden, wobei „A“ für agrarische Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft steht, und „B“ für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude. Das zuständige Finanzamt legt nun einen so genannten Einheitswert fest. Sie unterscheiden sich, sodass unterschiedliche Faktoren in den Einheitswert fließen. Die Grundstücksart, das Gebäudealter oder die Ausstattungsmerkmale der Immobilie können eine Rolle spielen, so wie es beispielsweise in Hamburg der Fall ist. In anderen Bundesländern werden sogar Wirtschaftswerte bei landwirtschaftlichen Grundstücken herangezogen und auch Mietwohnungsgrundstücke oder Einfamilienhäuser auf einzelnen Grundstücken werden auf mehrere Arten betrachtet.
Die Steuermesszahlen sind im Übrigen auch festgesetzt und lauten wie folgt:
- Land- und Forstwirtschaft mit Betrieb = 6 vom Tausend
- Einfamilienhäuser bis 38.347 Euro Einheitswert = 2,6 vom Tausend
- Einfamilienhäuser Rest ab 38.347 Euro Einheitswert = 3,5 vom Tausend
- Zweifamilienhäuser = 3,1 vom Tausend
- Restliche Grundstücke = 3,5 vom Tausend
Berechnung des Grundsteuermessbetrages
Um den Grundsteuermessbetrag berechnen zu können werden im Grundsteuergesetz festgelegte Grundsteuermesszahlen angegeben. Für Land- und Forstwirtschaften gelten dabei meist die höchsten Messzahlen, welche sogar bis zu 10 Promille angegeben sind.
Berechnung der Grundsteuer
Einheitswert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Jahresgrundsteuer
Die Grundsteuerhebesätze werden von den Städten individuell festgelegt und sind nicht einheitlich.
Befreiung der Grundsteuer möglich?
Eine Befreiung der Steuer für Grundstücke hängt von der Nutzungsart des Grundstückes ab. Ein hohes Alter oder ein niedriges Einkommen befreien allerdings nicht von der Pflicht, die Grundsteuer zu entrichten. Auch das der Grundbesitz eine sehr hohe Belastung für die Eigentümer darstellt, kann nicht als Grund für eine Befreiung genannt werden.
Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche hoheitlichen Aufgaben nachgehen können allerdings von der Grundsteuer befreit werden. Nicht dazugehören können Berufsverbände oder kassenärztliche Vereinigungen. Die Deutsche Bundes- und Reichsbahn, Schienenwege und Ladestraßen sind darüber hinaus auch nicht von der Grundsteuer befreit, erhalten jedoch eine 50% Ermäßigung. Gemeinnützige Körperschaften, Vereine, Gottesdienste, der öffentliche Verkehr, Flugplätze oder Krankenhäuser oder Schulen müssen keine Grundsteuer entrichten. Neben all diesen gibt es noch vereinzelte Ausnahmen, welche ebenfalls nicht zur Zahlung verpflichtet werden.
Für normale Hausbesitzer flattert leider jährlich der Grundsteuerbescheid ins Haus. Sie haben keine Möglichkeit, etwas Steuer zu sparen. Vermieter hingegen können bei fehlender Mieteinnahme entsprechende Möglichkeiten in Anspruch nehmen, welche teilweise von dieser befreien. Sonderregeln gibt es leider immer noch viel zu häufig für Immobilien, welche Kapitale erwirtschaften, für den kleinen Häuslebauer bleibt nur der Biss in den sauren Apfel.