Was ist eine Negativerklärung?

Größere Finanzierungen erfordern im Normalfall bestimmte Sicherheiten, die Sie als Kreditnehmer erbringen müssen. Wenn Sie eine Immobilie kaufen möchten, verlangt die Bank die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch der Immobilie. Zudem erlauben Sie dem Kreditinstitut, Ihre Immobilie zu verwerten, wenn Sie die vereinbarten monatlichen Raten nicht mehr bezahlen. Es gibt aber auch Kredite, bei denen eine Besicherung nicht unbedingt notwendig ist, weil sie in der Nähe des maßgeblichen Schwellenwerts liegen. Hier verlangen Banken dann je nach Bonität des Schuldners eine Negativerklärung.

Negativerklärung gegenüber dem Kreditgeber

Mit einer Negativerklärung verpflichten Sie sich als Kreditnehmer dazu, keine Sicherheiten für eventuelle andere Gläubiger zur Verfügung zu stellen, es sei denn, Sie bieten dem Gläubiger mit Negativerklärung dieselben Sicherheiten an. In der Praxis kommt dies recht häufig bei Immobilienkrediten vor, bei denen der Gläubiger keine Grundschuldeintragung vornehmen will, weil die Kosten dafür vergleichsweise hoch sind. Mit der Negativerklärung sichert sich der Gläubiger den Anspruch auf eine Eintragung der Grundschuld und verhindert, dass ein anderer Kredit mit einer Grundschuld besichert werden kann.

Was passiert bei Verstößen gegen die Negativerklärung?

Wenn Sie als Kreditnehmer gegen die Negativerklärung verstoßen, hat das Folgen auf zwei verschiedenen Seiten. Die Sicherungsübereignung, die Sie einem zusätzlichen Gläubiger gewähren, ist unbeschränkt wirksam. Wenn Sie zum Beispiel eine Grundschuld im Grundbuch Ihrer Immobilie eintragen lassen, gilt diese auch. Damit haben Sie aber auch die Nebenpflichten Ihres bestehenden Kreditvertrags verletzt. Das Kreditinstitut erhält damit unter Umständen das Recht zur Kündigung des Vertrags. Die genauen Regelungen zu den Rechtsfolgen bei Verletzungen von Nebenpflichten finden Sie in Ihren allgemeinen Vertragsbedingungen für den Kredit.

Neben dem Kündigungsrecht, dass sich das Kreditinstitut über die Vertragsbedingungen einräumen kann, besteht je nach Schwere des Verstoßes auch die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag gemäß § 324 BGB.

Wie umfangreich kann eine Negativerklärung sein?

Grundsätzlich teilen sich Negativerklärungen in drei Varianten. Mit einer einfachen Negativerklärung verpflichten Sie sich nur dazu, anderen Gläubigern keine Sicherheiten anzubieten. Mit einer erweiterten Erklärung verpflichten Sie sich zusätzlich dazu, Ihr Vermögen während der Kreditlaufzeit nicht zu belasten oder zu veräußern. In dieser erweiterten Negativerklärung muss aber genau definiert werden, dass Sie übliche Veräußerungen oder Belastungen vornehmen dürfen. Die erweiterte Erklärung wird vor allem im betrieblichen Bereich eingesetzt, bei privaten Kreditnehmern wird sie praktisch nicht verwendet.

Die dritte Variante ist eine sogenannte Positiverklärung, die nur im geschäftlichen Bereich eingesetzt wird. Wenn Ihr Unternehmen zum Beispiel eine bestimmte Kapitalquote unterschreitet oder der Gewinn eines Geschäftsjahres unter einem Schwellenwert liegt, verpflichten Sie zur Bereitstellung einer genau definierten Kreditsicherheit für die Bank.

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