Notaranderkonten werden heute kaum noch eingesetzt, weil sie recht hohe Kosten verursachen. Das Notaranderkonto ist ein treuhänderisches Konto, das ein Notar führt. Bei der Abwicklung von Kaufverträgen kann der Kaufpreis vom Käufer zunächst auf das Notaranderkonto überwiesen werden. Sobald alle Bedingungen für den Verkauf erfüllt sind, überweist der Notar die vereinbarte Summe an den Verkäufer. Vor 1998 wurde das Notaranderkonto häufig standardmäßig bei Immobiliengeschäften eingesetzt. Mit einer Gesetzesänderung beim Beurkundungsgesetz hat der Gesetzgeber dann verfügt, dass Anderkonten zukünftig nur noch bei Geschäften mit berechtigten Sicherungsinteressen eingesetzt werden dürfen.
Leider hat der Gesetzgeber nicht definiert, welche Geschäfte ein berechtigtes Sicherungsinteresse haben. Der Notar ist grundsätzlich frei in der Entscheidung, welcher Kaufvertrag ein berechtigtes Sicherungsinteresse haben könnte. Die Entscheidung muss durch den Notar begründet werden. Es reicht nicht aus, dass sich die Vertragsparteien auf die Abwicklung über ein Anderkonto einigen.
Die Notarkammern der einzelnen Bundesländer veröffentlichen Richtlinien, an denen sich Notare bei der Feststellung des berechtigten Sicherungsinteresses orientieren können. Denkbare Situationen sind zum Beispiel vorhersehbare Probleme bei der Löschung von Auflassungsvormerkungen oder eine Überforderung einer beteiligten Partei bei Direktzahlung. Die Überforderung kann unter anderem durch Krankheit, Alter oder Ortsabwesenheit entstehen.
Ablauf eines Immobilienkaufs mit Notaranderkonto
Wenn sich die beiden Parteien auf einen Kaufvertrag geeinigt haben, beurkundet der Notar den Vertrag. Der Käufer überweist daraufhin das Geld auf das Anderkonto. Der Notar kümmert sich dann darum, dass sämtliche Voraussetzungen für den Kauf erfüllt sind und überweist den Kaufbetrag erst, wenn alle Pflichten des Vertrags erfüllt wurden.
Zahlungen über das Treuhandkonto bedeuten auch immer ein zusätzliches Honorar für den Notar, der sich die Tätigkeit natürlich vergüten lässt. Zudem entstehen dem Käufer unter Umständen ebenfalls zusätzliche Kosten, wenn zum Beispiele Kredite früher abgerufen werden und zusätzliche Zinszahlungen notwendig sind.
Immobilienkauf ohne Notaranderkonto – heute die Regel
Der Immobilienkauf ohne das Treuhandkonto ist heute üblich. Nach Beurkundung des Kaufvertrags ermittelt der Notar bei finanzierten Immobilien zunächst, ob die notwendige erstrangige Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden kann. Sind die Voraussetzungen dafür erfüllt, stellt der Notar eine sogenannte Notarbestätigung aus. Mit dieser erhält die Bank die Sicherheit, dass die Grundschuld wie geplant eingetragen werden kann. Sind alle weiteren Voraussetzungen aus dem Kaufvertrag erfüllt, stellt er eine Fälligkeitsmitteilung aus. Der Käufer überweist nun den vereinbarten Betrag an den Verkäufer oder das vormals beteiligte Kreditinstitut. Der Kauf ist damit abgeschlossen, ohne dass ein Notaranderkonto eingesetzt werden muss.