
Ein Insolvenzverfahren bringt Sie raus aus den Schulden, stimmt soweit…fast! Es ermöglicht redlichen Schuldnern immerhin einen finanziellen Neuanfang. Allerdings gibt es dabei ein kleines Detail, welches auf keinen Fall übersehen oder vergessen werden darf: die Restschuldbefreiung! Wir zeigen Ihnen in diesem Artikel was genau darunter zu verstehen ist, was die konkreten Voraussetzungen sind und was Sie auf keinen Fall vergessen dürfen.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze:
- So beantragen Sie die Restschuldenbefreiung
- Restschuldenbefreiung – der Begriff weckt falsche Hoffnungen en
- Der Sinn einer Restschuldbefreiung
- Wohlverhaltensperiode als Voraussetzung
- Auflagen für eine Restschuldbefreiung
- Was die Restschuldbefreiung gefährdet
- Fazit
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
So beantragen Sie die Restschuldenbefreiung
Schlagen Sie den Weg in die Privatinsolvenz ein, ist dies keine einfache Entscheidung. Stellen Sie den entsprechenden Antrag bei Ihrem zuständigen Amtsgericht, müssen Sie auch direkt an die Restschuldbefreiung denken. Obwohl die Restschuldbefreiung erst im Anschluss an das Insolvenzverfahren folgt, sind beide zeitgleich und in schriftlicher Form zu beantragen.
Restschuldenbefreiung – der Begriff weckt falsche Hoffnungen en
Was im ersten Moment nach Freibrief klingt, kommt selbigem jedoch keinesfalls gleich: Zur Löschung aller Gläubigerforderungen führt die Restschuldbefreiung nämlich nicht. Zwar werden nach Ablauf des Insolvenzverfahrens selbst Ihre Schufa-Einträge als erledigt betrachtet, doch diese bleiben danach weitere 3 Jahre vorhanden.
Offene Forderungen Ihrer Gläubiger werden lediglich zu „Naturobligationen“, auch unvollkommene Verbindlichkeiten genannt, umgewandelt. Nach der Restschuldbefreiung können diese noch freiwillig beglichen werden, sind gegenüber dem Schuldner jedoch nicht mehr über dessen Vermögen vollstreckbar. Das betrifft nur die Gläubiger, die zu Beginn des Insolvenzverfahrens Forderungen gegen Sie als Schuldner hatten. Sind Ihnen während der Insolvenzphase neue Schulden entstanden, sind diese nicht durch die Restschuldenbefreiung betroffen.
Darüber hinaus sind etwaige Bürgen des Schuldners auch nach dessen Restschuldenbefreiung in der Pflicht, ohne dass sie etwa vom Schuldner entsprechend Ersatz verlangen können. Ebenfalls ist denkbar, dass zwischen Gläubiger und Schuldner Vereinbarungen zu alten Verbindlichkeiten vereinbart werden, obwohl diese von der Restschuldbefreiung betroffen waren.
Der Sinn einer Restschuldbefreiung
Seit 1999 sieht die Insolvenzverordnung vor, dass redlichen Schuldnern ein Neuanfang ermöglicht werden kann. Um Ihre Redlichkeit als Schuldner bis zur Restschuldbefreiung nachzuweisen, sollten Sie sich während der Wohlverhaltensperiode nichts zu Schulden kommen lassen. Zeigen Sie durch Ihr Mitwirken den guten Willen, können Sie die Insolvenz- und damit auch die Wohlverhaltensphase zu Ihren Gunsten beeinträchtigen. Grundsätzlich ist dieser Zeitraum auf 6 Jahre angesetzt, kann allerdings auf 5 oder 3 Jahre verkürzt werden. In solchen Fällen gelangen Sie entsprechend früher zu Ihrer Restschuldbefreiung.
Wohlverhaltensperiode als Voraussetzung
Sie selbst können die entscheidende Rolle dabei spielen, damit das Insolvenzgericht Ihre Wohlverhaltensperiode verkürzt. Vor dem regulären Ablauf nach 6 Jahren stehen Ihnen verschiedene Instrumente zur Verfügung, schneller an die Restschuldbefreiung zu gelangen.
Jederzeitige Beendigung: Begleichen Sie die Gläubigerforderungen, die in der Insolvenz gebündelt sind sowie alle laufenden Verfahrenskosten.
Nach 3 Jahren: Sie können bereits nach der Hälfte der regulären Zeit an die Restschuldenbefreiung gelangen, indem Sie die Verfahrenskoten sowie 35% der Insolvenzforderungen bezahlt haben.
Nach 5 Jahren: Um ein Jahr beschleunigen können Sie das Procedere um Ihre Restschuldenbefreiung, wenn Sie nach fünf Jahren zumindest die Kosten des laufenden Insolvenzverfahrens beglichen haben.
Auflagen für eine Restschuldbefreiung
Ihre Restschuldbefreiung setzt ein einwandfreies Verhalten während der Wohlverhaltensperiode voraus. Beweisen Sie Ihre Redlichkeit und damit auch, dass Sie sich die Restschuldbefreiung verdient haben. Hierfür sind durch Sie folgende Regeln einzuhalten:
- Sie sind verpflichtet, eine Tätigkeit auszuüben oder sich darum wenigstens zu bemühen. Zumutbare Tätigkeiten dürfen im Falle Ihrer Erwerbslosigkeit nicht ohne triftigen Grund abgelehnt werden, um Ihre Restschuldbefreiung nicht zu gefährden.
- Ihre Bezüge müssen –soweit diese pfändbar sind– an den Treuhänder abgetreten sein.
- Gehen Sie als Schuldner einer selbständigen Arbeit nach, müssen Sie daraus Zahlungen an Ihren Treuhänder leisten.
- Ihre Zahlungen an Forderungsinhaber tätigen Sie nicht selbst, sondern diese gehen über Ihren Treuhänder.
- Erben Sie während der Wohlverhaltensperiode, so müssen Sie den Treuhänder informieren und 50% des Wertes abgeben.
- Sie haben gegenüber Insolvenzgericht und Treuhänder jederzeit all Ihre Vermögenswerte offen darzulegen.
- Der Treuhänder muss durch Sie ebenso wie das Insolvenzgericht darüber informiert werden, ergeben sich Änderungen bei Ihrem Arbeitsplatz und / oder Wohnort.
Was die Restschuldbefreiung gefährdet
Die Restschuldbefreiung ist eine wertvolle Chance, die sich Ihnen allerdings nicht automatisch über das Verfahren der Insolvenz bietet. Verstoßen Sie nachweislich gegen bestimmte Auflagen, vergeben Sie Ihre Chance. Eine Restschuldbefreiung wird Ihnen folglich versagt, wenn eins dieser Merkmale auf Sie zutrifft:
- Sie haben Ihre Auskunfts- und Mitteilungspflichten als Schuldner verletzt bzw. falsche oder unvollständige Angaben zu Ihrem Vermögen gemacht.
- Sie haben in der Vergangenheit (bis zu 3 Jahre vor Insolvenzeröffnung oder -beantragung) unwahre oder unvollständige Angaben gemacht, um an einen Kredit oder öffentliche Förderungen zu gelangen.
- Ihre letzte Restschuldbefreiung liegt weniger als 10 Jahre zurück.
- Statt Ihre Verbindlichkeiten zurückzuzahlen, haben Sie Neue in unangemessenem Ausmaß aufgenommen oder Ihr Vermögen verschwendet. Der zu betrachtende Zeitraum umfasst hierbei das Jahr vor und nach dem Antrag auf Privatinsolvenz.
- Sie werden als Schuldner wegen einer Straftat belangt und rechtskräftig verurteilt.
Bedenken Sie, dass Sie Ihrem Treuhänder gegenüber in der Auskunfts- und Informationspflicht stehen. Die Restschuldbefreiung ist von Ihrer Kooperation und Einsicht in der Wohlverhaltensphase abhängig. Sollten Sie sich unsicher sein oder noch so einfache Fragen haben, wenden Sie sich lieber an Ihren Treuhänder oder das Insolvenzgericht. Für diese Stellen sind Ihre Anliegen wahrscheinlich Alltagsroutine und leicht zu beantworten. Gefährden Sie Ihre Restschuldbefreiung besser nicht, indem Sie lieber einmal zu mehr als einmal zu wenig eine Erkundigung einholen.
Fazit
Die Restschuldbefreiung dient als letzte Chance und für Menschen in aussichtsloser Finanzlage. Zumindest theoretisch muss durch diese Regelung kein Gläubiger auf sein Geld verzichten. Dem Schuldner bleiben auch nach Insolvenz und Restschuldbefreiung nach wie vor Verbindlichkeiten, die er begleichen kann. Und genau darauf ist die Idee auch ausgerichtet:
Ein Schuldner soll nicht zuletzt auch durch die „Bewährungszeit“ (der Wohlverhaltensperiode) während der Insolvenzphase ein bewussterer Umgang mit Finanzen nahegebracht werden. Durch den Treuhänder steht er unter besonderer Beobachtung und verfügt über wenig eigenen Spielraum. Alleine die Auflage, sich daran streng halten müssen, bringt Sinn in den Gedanken der Restschuldbefreiung.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Im gleichen Moment, wenn Sie die Insolvenz beantragen. Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode laufen zeitlich parallel und von Letzterem hängt Ihre Restschuldbefreiung maßgeblich ab.
Das ist gekoppelt an die Dauer ihres Insolvenzverfahrens. Dieses dauert in der Regel 6 Jahre, kann allerdings in vielen Fällen auf 5 oder gar 3 Jahre verkürzt werden.
Beantragen Sie diese zeitgleich mit der Insolvenzeröffnung. Es gibt eine Reihe von Auflagen, gegen die Sie nicht verstoßen dürfen. Während der Insolvenz steht Ihnen ein Treuhänder zur Seite, der Ihnen alle Fragen genau beantwortet.
Da in der Wohlverhaltensperiode Ihr Benehmen auf dem Prüfstand steht, halten Sie sich penibel an alle Regeln, die auch im „normalen“ Leben gelten: machen Sie Angaben der Wahrheit entsprechend, überlassen Sie den Zahlungsverkehr Ihrem Treuhänder und erschleichen Sie sich keine Leistungen.
Das wäre zu einfach: Forderungen aller Insolvenzgläubiger werden nach der Restschuldbefreiung zu „unvollkommenen Verbindlichkeiten“. Diese können Sie freiwillig bezahlen, sie sind aber nicht länger gegen Sie durchsetzbar. Forderungen Dritter (wie z.B. Bürgen) bestehen gegen Sie nach wie vor.